Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung können zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen. Dies hat der für das private Baurecht zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Urteil vom 13.03.2008 bekräftigt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer die Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage je nach Erfordernis für Bistro und Bistro-Küche übernommen. Dem Vertrag lagen ein vom Auftraggeber erstelltes Leistungsverzeichnis und ein Grundriss des Objekts zu Grunde.
Nach Vertragsschluss hat der Auftraggeber den Grundriss und die Planung des Bistrobereichs geändert, so dass eine erheblich leistungsfähigere Lüftungsanlage erforderlich wurde. Der Lüftungsbauer weigerte sich, diese leistungsfähigere Lüftungsanlage zum ursprünglichen Vertragspreis zu liefern und verlangte eine höhere Vergütung. Dies nahm der Auftraggeber zum Anlass, den Vertrag zu kündigen und die Lüftungsanlage von einem anderen Auftragnehmer fertig stellen zu lassen. Im Werklohnprozess des Auftragnehmers rechnete der Auftraggeber mit den Fertigstellungskosten und einer Vertragsstrafe auf.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 13.03.2008 fest, dass bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegende Bauwerksplanung Gegenstand des Angebots wird und die zu erbringenden Leistungen bestimmt. Spätere Änderungen sind auch bei der funktionalen Leistungsbeschreibung als Änderung des Bauentwurfs anzusehen (§ 1 Nr. 3 VOB/B) und können zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen (§ 2 Nr. 5 VOB/B).
Allerdings stehe es den Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit frei, eine andere Regelung zu treffen und zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegen der Planung ändert. Wegen der für den Auftragnehmer nicht beherrschbaren Risiken einer derartigen Regelung müssen jedoch an die Annahme einer derartigen Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derartige Vereinbarung liegt nicht bereits dann vor, wenn vereinbart ist, dass der Auftragnehmer Planung, Lieferung und Einbau einer Einlage „je nach Erfordernis“ vorzunehmen hat.
Bewertung
8 von
9 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert