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Fußgängerzone: Rechtliches zu Werbung, Verkauf & Co.

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Letzte Woche wurde bereits auf die Fußgängerzone vorwiegend als Verkehrsfläche im Rahmen des Verkehrsrechts eingegangen. Da sie aber noch viele andere „Gefahren" und Fettnäpfchen für Verkehrsteilnehmer birgt, folgt nun der zweite Teil zum Thema „Fußgängerzone".

[image]Werbung und Verkauf

Was das Aufstellen von Werbetafeln, das Verteilen von Informationsblättchen oder den Verkauf von Waren in der Fußgängerzone betrifft, greifen die Straßen- und Wegegesetze der Bundesländer. Die Gemeinden können zusätzlich Satzungen erlassen, die Regelungen zu bestimmten Nutzungsarten der Fußgängerzone enthalten. Das bedeutet, dass nicht in jeder Stadt oder Gemeinde die gleichen Regeln gelten wie anderswo.

Trotzdem: Egal ob Informationsstand, Werbetafel, Bratwurstbude, Eiswagen oder „fliegender" Zeitungsverkäufer - all das gilt in der Regel als erlaubnispflichtige Sondernutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Unter die erlaubnispflichtige Sondernutzung fällt im Allgemeinen jeder, der die Straße bzw. Verkehrsfläche nicht vorwiegend für den Verkehr, sondern zu anderen Zwecken - z. B. zum Verkaufszweck - nutzt.

Werbung

So entschied auch das OLG Karlsruhe, dass ein zu Werbezwecken aufgestellter Dreiecksständer den kommunikativen Verkehr zwischen den Verkehrsteilnehmern behindere und über den Widmungsrahmen des Gemeingebrauchs hinausgehe. Da die Fußgängerzone den Fußgängern zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung diene, nicht dagegen zum Lagern oder Aufstellen von Gegenständen, sei das Aufstellen des Dreieckständers eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.04.1976, Az.: 3 Ss (B) 231/75)

Das OLG Hamm urteilte ähnlich: Das Anbringen von 42 Werbeplakaten der Größe DIN A1 im öffentlichen Straßenraum sei nicht mehr gemeinverträglich und damit erlaubnispflichtig. Denn würde jeder überall Plakate anbringen, käme es zu einer regelrechten Überflutung, was nicht nur eine Verunstaltung des Straßenbildes zur Folge hätte, sondern - viel wichtiger - eine ablenkende Wirkung hinsichtlich Verkehrszeichen und somit die Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr. (OLG Hamm, Beschluss v. 16.08.1990, Az.: 1 Ss OWi 31/90)

Auch das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone beurteilte das OLG Hamm als erlaubnispflichtige Sondernutzung (OLG Hamm, Beschluss v. 26.09.1978, Az.: 2 Ss OWi 1157/78).

Dagegen stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg klar, dass eine Satzung, die Informationsveranstaltungen politischer Parteien in der Fußgängerzone ausnahmslos verbietet, dem Widmungszweck von Fußgängerbereichen widerspricht. Denn die Nutzung der Fußgängerzone sei heutzutage deutlich vom kommunikativen Verkehr geprägt, weshalb die Straßenkommunikation beinahe als Gemeingebrauch zu qualifizieren sei. Das gänzliche Verbot von politischen Informationsveranstaltungen sei daher nicht zulässig, allerdings bestehe auch nicht generell Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese dürfe versagt werden, wenn die Sondernutzung den Verkehrszweck beeinträchtigen oder verhindern könnte. (OVG Lüneburg, Urteil v. 11.03.1985, Az.: 12 C 1/84)

Was das Verteilen von Informationsbroschüren und Flyern angeht, scheinen sich die Geister zu scheiden. Während man dafür in Berlin nach § 8 StrReinG (Straßenreinigungsgesetz) eine Erlaubnis der für die ordnungsgemäße Reinigung zuständigen Behörde braucht (es sei denn, es handelt sich um politische, soziale, religiöse oder weltanschauliche Zwecke), entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Verteilen von Flugblättern in Hamburg ohne Sondernutzungserlaubnis erlaubt ist. Der generelle Genehmigungsvorbehalt des Hamburgischen Wegegesetzes hinsichtlich Sondernutzungen sei zu weit gefasst. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen durch Flugblattverteiler beeinträchtigt oder gefährdet werden könne. (BVerfG, Beschluss v. 18.10.1991, Az.: 1 BvR 1377/91)

Verkauf

Gerade wenn die Temperaturen steigen und sich Frühling und Sommer ankündigen, stellen viele Cafés wieder ihre Tische und Stühle nach draußen. Oftmals wird dazu auch ein Teil der Fußgängerzone genutzt. Doch ist das überhaupt erlaubt? Hierzu besagt ein Urteil des OVG Lüneburg, dass Eistheken für den Straßenverkauf oder Sitzecken genauso wie Ausstellungsvitrinen, Pflanzkübel und sonstige Möblierung zwar nicht notwendigerweise mit der Anlegung einer Fußgängerzone verbunden, jedoch dort in hohem Maße üblich und daher von den Anliegern zu dulden sind. (OVG Lüneburg, Beschluss v. 03.09.2003, Az.: 1 ME 193/03)

Gänzlich anders urteilte das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hinsichtlich der Auslage von Waren eines Einzelhändlers direkt vor seinem Geschäft in der Fußgängerzone. Die Präsentation von Waren unmittelbar vor dem Grundstück sei nur zulässig, wenn sie nicht höher als 1,5 m ist und nicht mehr als 1 m in die Fußgängerzone hineinragt. Denn den Fußgängern solle genügend Platz zur Verfügung bleiben. (VG Stuttgart, Urteil v. 15.09.2009, Az.: 13 K 1166/09)

Auch Handverkäufer von Zeitungen müssen zunächst eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Grundsätzlich stehe jedermann der Gebrauch öffentlicher Straßen zu. Das gelte vor allem für die Fußgängerzone, in der man anderen Verkehrsteilnehmern begegnet und mit ihnen kommuniziert. Somit sei das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG nicht nur bei Unterhaltungen betroffen, sondern auch bei der Meinungsäußerung in „Wort, Schrift und Bild", solange die Straße selbst nicht vollständig von Informationsständen überlagert werde. Etwas anderes gelte jedoch für den Fall, dass der Zeitungsverkauf allein der wirtschaftlichen Betätigung und nicht dem Meinungsaustausch diene. Das falle nicht mehr unter den Gemeingebrauch, sodass eine Sondernutzungserlaubnis nötig sei (VG Karlsruhe, Urteil v. 13.07.2001, Az.: 8 K 1632/98).

Eine neue Geschäftsidee hatte ein Händler, der seinen Hotdog-Stand hinter seinem Fahrrad herzog und so durch die Stadt fuhr, um seine Brötchen zu verkaufen. Ihm wurde jedoch eine Sondernutzungserlaubnis verweigert. Es sei mit Folgeanträgen anderer Unternehmen zu rechnen, die von dieser Idee ebenfalls profitieren wollten. Im Übrigen verlagere sich die Verkaufsfläche dadurch zunehmend auf die Straße, sodass die Fläche für die Fußgänger abnehme. Das müsse aufgrund der Sicherheit des Verkehrs verhindert werden (VG Braunschweig, Urteil v. 17.06.1997, Az.: 6 A 61003/97).

Straßenkunst und Bettelei

In der Fußgängerzone finden sich nicht nur Händler, die ihre Waren loswerden wollen. Viele Menschen kommunizieren über ihre Kunst oder Musik mit den vorbeilaufenden Fußgängern. Doch meistens wollen sie natürlich auch ein paar Euro mit ihren Darbietungen verdienen. Daneben gibt es viele arme Menschen, die an Straßenecken um Almosen bitten.

Straßenkunst/Straßenmusik

Eine Fußgängerzone soll eigentlich dem „Umherbummeln“ der Menschen dienen. Bei dieser Art der Nutzung braucht der Fußgänger daher auch keine Sondernutzungserlaubnis von der Gemeinde. Das wäre wohl auch übertrieben und etwas kompliziert, wenn man eine derartige Nutzung der Fläche erst bei der Gemeinde beantragen müsste; in der Folge würden wohl auch die Geschäfte bald pleitegehen. Eine Sondernutzungserlaubnis braucht man also grundsätzlich nur bei einer abweichenden Nutzung der Verkehrsfläche wie beispielsweise durch Straßenmusik oder Straßenkunst. Denn hier bleiben die Passanten oftmals stehen und sehen den Künstlern bei ihrer „Arbeit" zu. Das wiederum beeinträchtigt den fließenden Fußgängerverkehr. Dasselbe gilt auch für die Künstler selbst, die sich oft mitten in die Fußgängerzone stellen und ihre Instrumentenkoffer, Notenständer oder Kunstwerke vor sich aufbauen. Passierende Fußgänger müssen ausweichen oder sich durch Menschenansammlungen zwängen. Das läuft dem Sinn einer Fußgängerzone zuwider. Man kann diese Tätigkeiten aber nicht vollständig verbieten, solange sie mit dem Grundrecht der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 III GG vereinbar sind.

So hat eine Frau, die spontan in der Fußgängerzone Scherenschnitte der Passanten erstellte, einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ihr Handeln sei von dem Grundrecht erfasst. Denn die künstlerische Betätigung bringe die Fantasie, Intuition und den Kunstverstand des Künstlers zum Ausdruck. Auch sei die Frau darauf angewiesen, in der Fußgängerzone ihre Modelle zu finden, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Dennoch stehe dabei die wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund und eben nicht nur die Pflege menschlicher Kontakte. Da somit kein Gemeingebrauch vorliege, müsse ihr wegen des Schutzes durch das Grundrecht nach Art. 5 III GG zumindest eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden (BVerwG, Urteil v. 09.11.1989, Az.: 7 C 81/88).

Bettelei

Während die Straßenkünstler für ihre Darbietung eine Art Vergütung anstreben, werden die Fußgänger von einem Bettler ohne Gegenleistung um die Zuwendung einer Geldsumme gebeten, um eine (behauptete) Notlage zu mindern. Viele Menschen fühlen sich belästigt, wenn sie um ein Almosen gebeten werden. Man könnte daher denken, dass die Bettelei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung generell verboten ist. Das ist aber gerade nicht der Fall. So verstoße zumindest das „stille" Betteln - wenn also jemand mit ausgestreckter Hand an einer Straßenecke sitzt - gegen kein Gesetz. Die Passanten müssten dies hinnehmen, auch wenn es ihnen unangenehm ist. Das Betteln gehöre daher zum Gemeingebrauch einer Fußgängerzone und sei kein polizeiwidriger Zustand, sofern niemand beeinträchtigt wird. Es liege weiterhin keine Nötigung vor, da gerade das stille Betteln schon den Wortlaut der Nötigung nicht erfülle. Damit stelle die Bettelei im öffentlichen Straßenverkehr auch eine Erscheinungsform des Zusammenlebens dar. Nur dann, wenn man von Bettlern fortwährend angesprochen oder gar körperlich belästigt werde, damit man sein Geld herausgibt, kann die Polizei aufgrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingreifen (VGH Mannheim, Beschluss v. 06.07.1998, Az.: 1 S 2630-97).

anwalt.de wünscht allen Lesern viel Spaß beim Bummeln in der Fußgängerzone!

(HEI/VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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