Eine Fahrzeuggarantie ist nach der neuesten BGH-Rechtsprechung doch wieder mehr wert, als das Papier auf der sie abgedruckt ist.
Der BGH hat nunmehr durch Versäumnisurteil entschieden, dass der Ausschluss der Garantie dann unwirksam ist, wenn der Käufer ausschließlich in einer Vertragswerkstatt des Herstellers in den vorgegebenen Intervallen die Wartung vornehmen lassen muss und diese Wartungsobliegenheit unabhängig davon durchgreift, ob der Schaden durch die mangelnde Wartung herbeigeführt wurde oder auch nicht.
Bislang war es so, dass derjenige, der die Wartung nicht in den vorgesehenen Intervallen und in der Vertragswerkstatt durchführte, generell keinen Anspruch mehr aus der Herstellergarantie herleiten konnte. Dies war mehr als ärgerlich, insbesondere, da Garantien teilweise bis zu 10 Jahre bestehen können.
Nunmehr geht der BGH davon aus, dass die Einschränkungen der Garantien einer Inhaltskontrolle zugänglich sind. Die Einschränkung der Garantie in der Weise, dass der Kunde die Vertragswerkstatt in den vorgegebenen Intervallen aufsuchen muss, ist dann unwirksam, wenn dieser Ausschluss nicht dadurch aufgeweicht wird, dass dem Käufer die Möglichkeit gegeben wird, zu beweisen, dass zwischen dem Garantiefall und dem Wartungsversäumnis keine Ursächlichkeit besteht. Fehlt also dieser weitere Zusatz, greifen die Einschränkungen der Garantie nicht durch. Es fehlt ein wirksamer Ausschluss. Der Kunde kann die Garantie in Anspruch nehmen.
Dies dürfte auf eine Vielzahl von Garantien zutreffen, die vor diesem Urteil des BGH abgegeben worden sind. Nunmehr dürften sich die Hersteller hierauf einstellen und entsprechend neue Formulierungen vornehmen.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass die Inanspruchnahme einer Garantie durch dieses Urteil leichter umzusetzen ist, als vorher.
(BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 (Vorinstanz LG Darmstadt))
Sollten auch Sie Probleme mit einem Fahrzeug haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Achtermann wenden. Gemeinsam mit Ihnen wird Ihr Problem besprochen und entsprechend angegangen.
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