(Val) Ein Verpächter, der die verpachteten Gaststättenräume dem Pächter in einem derart verdreckten Zustand übergibt, dass dies den Betrieb einer Kneipe nicht erlaubt, muss damit rechnen, dass der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Eine solche Kündigung ist nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung möglich.
Der Kläger hatte das Lokal vom Beklagten ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 Euro Kaution an den Verpächter bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Beklagten, binnen fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter sah hingegen keinen Grund für die Kündigung. Er forderte deshalb vom Pächter seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 Euro.
Das LG Coburg gab jedoch dem Pächter Recht. Schon aufgrund der in den Räumen verbliebenen Gegenstände des Vorpächters sei eine gastronomische Nutzung nicht möglich gewesen. Die Beweisaufnahme habe auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahlküchenbereichs belegt. Außerdem hätten sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe befunden. Nachdem der Verpächter diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe der Pächter außerordentlich fristlos kündigen dürfen. Ihm sei vor allem wegen der hygienischen Verhältnisse ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte Drei-Jahres-Dauer nicht zumutbar gewesen, so das Gericht.
Landgericht Coburg, Urteil vom 02.07.2008, 12 O 111/08, rechtskräftig
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