Gebrauchtwagen-Kauf: Was darf der Käufer bei einem Neuwagen, Jahreswagen oder Vorführwagen erwarten?

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Das Alter gehört mit zu den wichtigsten Faktoren bei der Bewertung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs und ist entscheidend für die Kaufentscheidung. Wir stellen immer wieder fest, dass in den Kaufverträgen nicht das Herstellungsdatum des Fahrzeugs fixiert wurde, womit es dann beispielsweise auf die Begriffe Neuwagen, Jahreswagen und Vorführwagen ankommt. Was darunter zu verstehen ist, wurde auch höchstrichterlich wie folgt herausgearbeitet:

Neuwagen

Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt grundsätzlich die stillschweigende Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein; das ist bei einem unbenutzten Kraftfahrzeug regelmäßig nur dann der Fall, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Jahreswagen

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Ein Modellwechsel muss bei einem Jahreswagen dagegen nicht offen gelegt werden.

Vorführwagen

Ein Vorführwagen dient einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter wird mit dem Begriff „Vorführwagen“ grundsätzlich nicht zugesichert.

Daher Augen auf beim Autokauf und darauf achten, dass im Kaufvertrag auch das Herstellungsdatum festgehalten wird.


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