Gebrauchtwagenkauf: Kulanzreparatur stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar

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Soweit ein Autohaus einer Aufforderung zur Nachbesserung folgt und einen Reparaturversuch unternimmt, kann dies ein Anerkenntnis des Mangels darstellen mit der Folge, dass hierdurch die Verjährung des Gewährleistungsanspruches unterbrochen wird.

Ein solches Anerkenntnis ist aber dann nicht gegeben, wenn der Verkäufer deutlich macht, dass die Reparatur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also aus Kulanz erfolgt. Denn die Einschätzung, ob ein Anerkenntnis vorliegt oder nicht, wird immer anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalles getroffen. Und hierbei ist ein solcher Vorbehalt des Autohauses zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist deshalb bei einer solchen ausdrücklich unter Vorbehalt der Kulanz durchgeführten Reparatur nicht von einem Anerkenntnis auszugehen mit der Folge, dass diese Reparatur auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat.

BGH 23.08.2012. VII ZR 155/10


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