Gebühren für Konzert- oder Event-Tickets unzulässig

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Urteil gegen Eventim

Heutzutage bestellen Kunden von zu Hause aus gerne ihre Konzertkarten oder Tickets für Sportveranstaltungen über einen Onlinetickethandel, da dies für die meisten nicht nur schneller, sondern auch bequemer ist. So sparen sie sich zwar den Weg zur Theaterkasse, jedoch überraschen sie sich dann mit anfallenden Gebühren für zusätzlich gewählte Optionen. Beim Kauf eines Tickets über einen Onlinetickethandel wie beispielsweise Eventim dürfen keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden, wenn sie dem Kunden die Möglichkeit anbieten, das bestellte Ticket selbst von zu Hause auszudrucken.

Unzulässig anfallende Gebühren

Das LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 –Az.: 1 O 969/15 hat entschieden, dass anfallende zusätzliche Gebühren unzulässig sind, welches von der Berufungsinstanz (OLG Bremen Urt. v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16) auch bestätigt wurde. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtsfähig, da Eventim Revision eingelegt hat und die Entscheidung des BGH abgewartet wird.

Selbstausdrucken für 2,50 Euro über „Ticketdirect“

Eventim bietet seinen Kunden mit der Option „Ticket Direct“ die Möglichkeit an, das Ticket über einen Link als PDF-Datei an den heimischen Computer zugeschickt zu bekommen und dieses selbst von zu Hause auszudrucken. Leider ist dieses Vergnügen für den Kunden mit zusätzlichen Kosten verbunden. Neben dem Ticketpreis fallen zusätzliche Gebühren von 2,50 Euro an, obwohl weder Material- noch Portokosten für Eventim entstehen.

Laut LG Bremen handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden 

Nach der Rechtsprechung des LG Bremen handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden der Ticketverkäufer. Diese kontrollfähigen Preisnebenabreden halten der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand und sind deshalb unwirksam.

Die vertragliche Pflicht des Verkäufers ist es dem Käufer sein gekauftes Ticket zur Verfügung zu stellen, da nämlich im Gegenzug der Käufer auch seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag, den Kaufpreis zu zahlen, nachgekommen ist. Daher kann die Option des Selbstausdruckens keine gesonderte Leistung des Verkäufers darstellen und damit auch keine zusätzliche Gebühr für den Käufer bedeuten. Eventim ist damit für die Übermittlung des Tickets an seine Kunden verpflichtet.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.rkarimi.de/2018/03/unzulaessige-gebuehren-beim-selbstausdrucken/

Wenden Sie sich für alle Fragen rund um Verbraucherschutz gerne direkt an Herrn Rechtsanwalt Karimi in Berlin.


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