Rechtstipp vom 18.06.2012

Gebührenerhebung für Aufenthaltstitel durch Ausländerbehörden bei türkischen Staatsbürgern ist recht

Die Ausländerbehörden fordern bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln die Entrichtung von Gebühren an. Im Regelfall wird der Antrag solange nicht bearbeitet, bis die Gebühr vollständig entrichtet ist.

Diese Verfahrensweise verstößt gegen das Europarecht. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 17. September 2009 fest. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen den Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980.

Nach der damals gültigen Ausländergebührenverordnung aus dem Jahre 1977 betrugen die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwischen 30 DM (= 15,34 Euro) und 50 DM (= 25,56 Euro). Heute wird ein Vielfaches dessen gefordert. Allerdings hatten die Vertragsparteien (die heutige EG und die Türkei) ein sogenanntes Verschlechterungsverbot beschlossen. Die Erhöhung der Gebühren seit den 1990er Jahren ist ein klarer Verstoß gegen dieses Verschlechterungsverbot. Seit Jahren werden daher von türkischen Staatsangehörigen rechtswidrig überhöhte Gebühren gefordert.

Dies stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in einem Verfahren gegen die Niederlande fest. Das Urteil wird in der deutschen Verwaltungspraxis noch nicht umgesetzt.

Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, dass diese Rechtsprechung nicht auf Deutschland anwendbar ist. Daher sollten Sie dieses Urteil gegenüber der Ausländerbehörde anführen und die Entrichtung von überhöhten Gebühren ablehnen.

Ein Beitrag von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker

Rechtsanwaltskanzlei Türker - Turmstraße 35 A, 10551 Berlin - Tel.:(030) 683 20 817


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