Gebührenstreitwert im Mietrecht

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Kurz & bündig

  1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert ist, bestimmt sich nach §§ 48 GKG, 9 ZPO.
  2. Bei einer Feststellungsklage über eine Mietminderungsberechtigung findet § 41 Abs.5 GKG keine analoge Anwendung.

(KG, Beschluss vom 06.06.2016 – 12 W 19/16)

I. Sachverhalt

Der Kläger, Mieter einer Mietwohnung, begehrte vor dem AG Feststellung, dass seine Wohnraummiete wegen verschiedener Mängel um einen gewissen Prozentsatz gemindert sei. Das AG setzte den Gebührenstreitwert nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Minderungsbeträge fest. Dagegen richtete sich eine Beschwerde der Beklagten, die den zweiundvierzigfachen Wert für maßgeblich hielt. Das LG gab der (Erst-)Beschwerde statt und hob den Streitwert entsprechend dem Begehren der Beklagten auf das Zweiundvierzigfache an. Eine darauf folgenden Beschwerde des Klägers, richtete sich auf die Festsetzung des zwölffachen Wertes. Die Zweitbeschwerde hatte vor dem KG Erfolg.

II. Rechtliche Einordnung

Das LG gab in der angefochtenen Entscheidung der Erstbeschwerde gem. §§ 40, 48 GKG, 9 ZPO statt und hob den Streitwert zutreffend an. § 48 Abs. 1 GKG verweise auf die ZPO „soweit nichts anders bestimmt ist“. Während § 9 S.1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs abstellt, eröffnet § 9 S.2 ZPO die Möglichkeit auf den Gesamtbetrag abzustellen, wenn dieser bei bestimmter Dauer des Bezugs (wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen) geringer ist. Dabei dürften die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 41 Abs.5 GKG nicht mehr vorliegen. Eine planwidrige Regelungslücke kann mit der 2004 eingeführten Fassung des § 41 Abs.5 GKG nicht mehr angenommen werden, da nun einzeln benannte Ansprüche konkret normiert wurden.

Nach Ansicht des KG habe der Gesetzgeber gerade nicht sämtliche Ansprüche des Mieters unter diese Norm fassen wollen. Allerdings muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Feststellung der Minderung bei behebbaren Mängeln immer nur bis zur Mängelbeseitigung begehrt werden kann die Feststellungsklage des Mieters insoweit einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Im Allgemeinen entspreche der Gesamtbetrag in § 9 S.2 ZPO idR höchstens einem Jahreswert der begehrten Minderung, da in diesem Zeitraum mit einer Mängelbeseitigung gerechnet werden kann.

III. Quintessenz

Während der 8.Zivilsenat des KG den Streitwert analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-Fachen bemisst, lehnt der 12.Senat des KG eine analoge Anwendung im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Gleichwohl kommt er unter Anwendung von § 9 S.2 ZPO zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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