Verurteilungen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) sowie
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) kranken häufig daran, dass das Merkmal
„Beinahe-Unfall" und die Voraussetzung der „konkreten Gefährdung einer fremden Sache von
bedeutendem Wert" vom Gericht unzureichend oder gar nicht gewürdigt wird.
Daran erinnern zwei
aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In der einen Entscheidung (BGH, Beschl. v.
3.11.2009, AZ.: 4 StR 373/09) hatte sich der Senat mit dem Urteil des Landgerichts zu befassen,
dass einen Mann wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt
hatte, der, als er den PKW seiner ehemaligen Lebensgefährtin sah, seinen PKW auf die Gegenfahrbahn
lenkte, wodurch es zur Möglichkeit eine Frontalzusammenstoßes gekommen war. Dies hatte der
früheren Ankündigung von ihm entsprochen: „Wenn ich dich fahren sehe, fahre ich drauf zu, auch
wenn wir beide in den Himmel kommen.". Nach Auffassung des BGH war die Verurteilung nicht rechtens.
Die Bundesrichter bemängelten, das Landgericht habe nicht genügend dargelegt, dass der
Verkehrsvorgang zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls" geführt habe. Die
Feststellung, dass sich beide Fahrzeuge in enger räumlicher Nähe befunden haben, reiche dafür
allein nicht aus. Der nach der herrschenden Rechtsprechung für eine Verurteilung notwendige
„Beinahe-Unfall" setze eine Situation voraus, die so kritisch sei, dass es aus der Sicht eines
unbeteiligten Beobachters nur vom Zufall abhängt, dass es nicht zum Unfall kommt. Dies sei aber
nicht der Fall, wenn das Opfer noch ohne Weiteres ausweichen konnte. Zwar kommt dann immer noch eine
Bestrafung wegen versuchtem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Frage, doch muss dazu
der Täter bei seinem Handeln die schwere Unfallfolge bewusst in Kauf nehmen. Das war im
vorliegenden Fall nicht so, denn der Angeklagte hatte glaubhaft erklärt, dass er keinen konkreten
Unfall mit schwerwiegenden Folgen verursachen wollte. Im Jahr 2005 hatte der BGH in einer anderen
Entscheidung speziell für Vorgänge im fließenden Verkehr ausgeführt, dass es für die Annahme
eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht ausreiche, wenn der Täter lediglich mit
Gefährdungsvorsatz auf eine Person (hier handelte es sich um einen Polizeibeamten) zufahre. Hinzu
kommen müsse der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht, so dass es
mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz als Waffe missbraucht werde (BGH, Beschl. v.
1.9.2005, AZ.: 4 StR 292/05). Ein Verteidigungsansatz in vergleichbaren Fällen wäre außerdem
darin zu sehen, dass der Angeklagte, der auf ein anderes Fahrzeug zuhält, dann aber noch durch
Ausweichen eine Kollision beider Fahrzeuge verhindert, mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der
Tat zurückgetreten ist. Übrig bliebe dann noch eine mögliche Strafbarkeit wegen
Nötigung.
In dem anderen Fall, in dem der BGH gesprochen hat (Beschl. v. 20.10.2009, AZ.:
4 StR 408/09), war die vorbestrafte Angeklagte vom Landgericht Kempen wegen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen und Betruges sowie versuchten Betruges zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Sie hatte mehrere
Verkehrsunfälle absichtlich herbeigeführt. Ihre Revision gegen das Urteil war erfolgreich, denn
das Landgericht hatte in den Urteilsgründen nicht festgestellt, dass durch das Verhalten der
Angeklagten Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden war. Es hatte lediglich
festgestellt, dass bei Unfällen dieser Art regelmäßig ein HWS-Trauma zu erwarten sei. Diese
Feststellung hielt der BGH nicht für ausreichend, da hiermit keine konkrete Gefährdung dargelegt
worden sei. So fehlten insbesondere Angaben zu den Geschwindigkeiten der PKW im Kollisionszeitpunkt
und der Intensität des Aufpralls. Außerdem nahm der Senat die Revisionsentscheidung zum Anlass, an
die korrekte Prüfung des Merkmals „Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert" zu
erinnern. Hier sei zunächst zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von
bedeutendem Wert handelt, Dann, in einem zweiten Schritt, ob ihr auch ein bedeutender Schaden
gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche
Gefährdungsschaden. Entsprechende Feststellungen fehlten im Urteil des Landgerichts Kempen. Die
Vorinstanz hatte nicht festgestellt, ob das Fahrzeug einer Geschädigten bedeutenden Wert hatte.
Außerdem hatte das LG unzulässig aus der Höhe des von der Angeklagten bei der gegnerischen
Versicherung in einem Fall betrügerisch geltend gemachten Betrages den Schluss gezogen, dass auch
den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten bedeutender Schaden drohte.
Hinsichtlich der Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache hat der BGH in einer
Entscheidung aus 2007 festgestellt, dass diese im Jahr 2000 bei mindestens 750 Euro lag. Außerdem
komme es für die Berechnung des Gefährdungsschadens auf die am Marktwert zu messende Minderung an
(BGH, Beschl. v. 27.9.2007, AZ.: 4 StR 1/07). Berücksichtigt man die Teuerungsrate wird
man für das Jahr 2010 zweifellos eine deutlich höheren Wertgrenze für die Bedeutsamkeit der
gefährdeten Sache ins Feld führen können. Dies kann vor allem bei älteren oder bereits
vorgeschädigten Fahrzeugen von entscheidender Bedeutung sein.
Bei einer Anklage oder einem
Urteil wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann sich eine besonders kritische
Prüfung lohnen. Nicht selten lässt die Justiz hier die erforderliche Genauigkeit vermissen. Die
hohen Anforderungen an den Umfang der notwendigen Feststellungen bieten in der Regel gute
Verteidigungsansätze.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist
überwiegend auf den Gebieten Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht sowie Fahrerlaubnisrecht
tätig.
Die Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des oben
stehenden Beitrags ist ausgeschlossen. Beim Inhalt des oben stehenden Beitrags handelt es sich um
ein allgemeines Informationsangebot und nicht um Rechtsberatung. Rechtsberatung setzt genaue
Kenntnisse des Einzelfalls voraus. Der Verfasser ist nahezu ausschließlich im Verkehrsstraf- und
Bußgeldrecht sowie Fahrerlaubnisrecht tätig.
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