Gefahren der Erfassung von Bareinnahmen in einer Exceltabelle

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Exceltabellen sind jederzeit änderbar und sorgen immer für Ärger, wenn mit ihnen betriebliche Bareinnahmen erfasst werden.

Als Beispiel mag das sehr unternehmerfreundliche Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 29.4.2021 dienen:

Urteil des Finanzgerichtes Münster

Das Urteil hatte eine einen Gastronomiebetrieb zum Gegenstand, der in den Betriebsräumen eine elektronische Registrierkasse benutzte und bei Sonderveranstaltungen außerhalb des Hauses zum Teil mit offenen Ladenkassen arbeitete.

Die Bareinnahmen wurden in einer Exceltabelle erfasst.

Die Betriebsprüfung führte zu einer ganz erheblichen zu Schätzung.

Bezüglich der in den Betriebsräumen generierten Umsätze waren noch alle Z-Bons der elektronischen Registrierkasse vorhanden.

Der Gastronom konnte vor Gericht erfolgreich geltend machen, dass diese Bons sowie die weiteren Aufzeichnungen zu Kartenzahlungen pp. nicht veränderbar waren.

Das Finanzgericht Münster hat die Buchführung des Gastronom insoweit als ordnungsgemäß angesehen.

Lediglich bezüglich der Bareinnahmen aus offenen Ladenkassen auf Sonderveranstaltungen außer Haus, die in Exceltabellen erfasst wurden, sah das Gericht die Buchführung als nicht ordnungsgemäß an.

Folgen des Urteiles

Immer wieder kommt es aufgrund der Veränderbarkeit von Exceltabellen zu Diskussionen bei Betriebsprüfungen, zu massiven Hinzuschätzungen und -wie im vorliegenden Fall- zu Finanzgerichtsprozessen.

Es ist dringend davon abzuraten,  Bareinnahmen in -jederzeit veränderlichen- Exceltabellen zu erfassen.

Denn wenn der Sachverhalt auch nur ein klein wenig anders gelagert ist als der Urteilsfall, könnte es durchaus sein, dass auch das Finanzgericht Münster anders entschieden hätte.

Wie andere Finanzgerichte genau diesen Fall beurteilt hätten, lässt sich auch nicht vorhersagen.

Wer Ärger vermeiden will, erfasst die Bareinnahmen daher in  Form einer unveränderlichen Aufzeichnung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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