Die Webseiten einer Rechtsanwaltskanzlei sind als „Telemedium" gemäß § 56 Abs. 1 RStV aufzufassen und journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn regelmäßig über juristische Neuigkeiten berichtet und kanzleieigene Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Daher bestehen in einem solchen Fall auch entsprechende Rechte auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.
Merke: Die Entscheidung gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Aufgrund der Gegendarstellungspflicht ist bitte folgendes zu beachten. Erstens ist vor der Eigenveröffentlichung im Zweifel der Text den Fachanwälten zur presserechtlichen Kontrolle vorzulegen.
Sollte es eine Monierung eines Dritten geben, dann kann eine Gegendarstellung im eigenen Medium nicht verwehrt werden.
(Quelle: OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2 U 115/10)
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