Familienausflüge mit dem Fahrrad können von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit Hilfsmitteln unterstützt werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Detmold entschieden und die Klage eines schwerstbehinderten, gehunfähigen Kindes auf Versorgung mit einem Rollfiets abgewiesen. Dabei handelt es sich um ein Fahrrad, an das anstelle des Vorderrades ein Rollstuhl zur Beförderung eines Gehbehinderten gekoppelt wird.
Zuvor hatte die beklagte Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt. Das Fahrradfahren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen, für deren Befriedigung die gesetzliche Krankenkasse einzustehen habe, so die Begründung.
Die Sozialrichter bestätigten diese Ansicht. Zu den Grundbedürfnissen gehörten nur die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Zwar werde die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis anerkannt. Dies sei aber nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen. Dagegen sei die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich, dass behinderten Menschen die letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden zugänglich gemacht würden. Vielmehr beinhalte der Basisausgleich nur die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen. Das Fahrradfahren gehöre daher zur individuellen von persönlichen Interessen geprägten Lebensgestaltung.
Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen wolle, um gemeinsame Radausflüge mit der Familie zu unternehmen, spiele im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkasse lediglich zuständig sei, keine Rolle, so das SG. Die Integration in die Familie und die dort üblicherweise erfolgende Kommunikation zwischen den einzelnen Familienmitgliedern und mit jüngeren Geschwistern erfolge regelmäßig durch gemeinsame Aktivitäten. Die Art und Weise der Fortbewegung sei dabei nicht das wesentliche Kriterium. Freizeitaktivitäten in der Familie seien auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich, selbst wenn Kinder und Jugendliche schnelles Fahrradfahren gegenüber Spaziergängen und Wanderungen bevorzugten.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.08.2009, S 5 KR 323/07, nicht rechtskräftig
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