In einer Entscheidung zum Thema Zeugnisklarheit und angebliche Geheimcodes in Zeugnissen hat das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 386/10) klargestellt, dass der Inhalt eines Zeugnisses grundsätzlich wahr zu sein hat.
Daneben darf ein Zeugnis keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die eine andere Beurteilung, als mit dem Wortlaut dargestellt, erfolgen soll.
Insoweit ein klares Verbot eine Zeugniscodes, wobei auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei.
Gerade hier liegt jedoch die Problematik, da sich zwar im Kernbereich der Leistungs- und Führungsbeurteilung klare und allgemein anerkannte Formulierungen herausgebildet haben, aber in den Bereichen der Tätigkeitsbeschreibungen und Kompetenzanwendung immer noch Unsicherheit herrscht.
Oft wird hierbei seitens der Arbeitnehmer von einer „bösen Absicht" des Arbeitgebers ausgegangen und eine versteckte negative Beurteilung vermutet.
Auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um eine solche Formulierung, in die nach Ansicht des Gerichts etwas hineininterpretiert wurde, was objektiv nicht so zu sehen ist.
Sie sollten zur Vermeidung von kostenintensiven Rechtstreitigkeiten bei der Formulierung eines Zeugnisses und auch bei der Interpretation immer zunächst einen neutralen Rat bzgl. des objektiven Inhalts einholen.
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