Gehwegschäden - Landeshauptstadt muss Schmerzensgeld zahlen

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Die Landeshauptstadt Dresden wurde durch das Landgericht Dresden mit Urteil vom 11.05.2012 (Az.: 1 O 463/1) verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen. Mit der Entscheidung hat das Landgericht endlich mit der langjährigen Praxis der Gerichte gebrochen, Geschädigten die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu verweigern.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Touristen, der in Dresden zu Besuch war. Neben anderen Sehenswürdigkeiten besuchte der Tourist die Dresdner Neustadt. Wie in anderen Stadtgebieten auch sind die Gehwege in der Dresdner Neustadt mit großen Steinplatten quer zur Straße verlegt. Entlang der Bordsteinkante befinden sich große Steinquader in Längsrichtung.

Im Laufe der Zeit haben sich die Steinplatten verschoben bzw. teilweise abgesenkt. Hierdurch haben sich Höhendifferenzen gebildet. Im Bereich der späteren Unfallstelle betrug die Höhendifferenz an der Kante 4 bis 4,5 cm. Als der Kläger die Alaunstraße entlang ging, knickte er mit seinem Fuß um und erlitt eine Verletzung der Bänder. Es war eine Krankenhausbehandlung notwendig und der Kläger musste über einen Zeitraum von neun Wochen seinen Fuß ruhig stellen.

Die Stadt argumentierte, wie so oft damit, dass sie nicht verpflichtet sei, vor dem schlechten Gehwegzustand zu warnen. Die Warnpflicht besteht nach Auffassung der Landeshauptstadt nur vor solchen Gefahren, die ein verständiger vernünftig und eigenverantwortlich handelnder Fußgänger selbst nicht hinreichend einschätzen kann. Weiter sei es grundsätzlich so, dass ein Fußgänger sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen müsse, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Insbesondere gehe von dem schlechten Zustand des Gehweges ein Selbstwarneffekt aus, der Fußgänger ausreichend zur Vorsicht mahnt.

In seiner Entscheidung hat das Landgericht deutlich der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ins Stammbuch geschrieben, dass sie verpflichtet ist, das Benutzen der Fußwege im Stadtgebiet möglichst gefahrlos zu gestalten. Hierzu gehört auch die Pflicht, Fußgänger vor unvermuteten Gefahren zu warnen bzw. nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenstellen zu sichern.

Was von privaten Grundstückseigentümern in der Rechtsprechung bereits seit Jahren gefordert wird, wird nunmehr endlich auch von den Kommunen verlangt. Auch die Stadt als verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein normaler sorgfaltsbeachtender Fußgänger nicht selbst hinreichend einstellen kann. Gehwege sind nicht nur möglichst gefahrlos zu gestalten, sondern auch in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten.

Da die Verwerfung im Fußweg im vorliegenden Fall beim normalen Begehen des Fußweges kaum zu erkennen war, sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die Stadt Dresden der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Besondere Berücksichtigung fand auch, dass es sich um einen besonders viel genutzten Bürgersteig im Bereich der Unfallstelle gehandelt hat. Links und rechts der Unfallstelle befanden sich Wohnhäuser, Gaststätten und Geschäfte.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kommunen das Urteil des Landgerichts Dresden ernst nehmen und zukünftig wenigstens vor Gefahrenstellen warnen, wenn schon Abhilfe nicht möglich ist.

RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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