Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die darauf abzielt, ein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erscheint in vielen Formen:
- Von der Person des Erklärenden her: entweder als arbeitgeberseitige Kündigung oder als Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer selbst
- Von dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt her: entweder als ordentliche (fristgemäße) Kündigung, als außerordentliche und fristlose Kündigung oder (in Ausnahmefällen) als so genannte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
- Von der Begründung her: entweder als betriebsbedingte Kündigung, als personenbedingte Kündigung oder als verhaltensbedingte Kündigung.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist hinsichtlich ihrer Wirksamkeit an viele formale und materielle Voraussetzungen geknüpft.
So bedarf im Arbeitsrecht etwa jede Kündigung sowie jeder Aufhebungsvertrag der Schriftform (§ 623 BGB). Ansonsten ist die Kündigung unwirksam; dies gilt vor allem für die in der Praxis häufig vorkommende „mündliche Kündigung". Zur Wahrung der gesetzlich geforderten Schriftform ist erforderlich, dass das Kündigungsschreiben von dem Kündigenden eigenhändig im Original handschriftlich unterzeichnet wurde, dem Kündigungsempfänger in dieser Form auch zugeht und dieser auch ein solches Exemplar der Kündigung behält.
Statistisch gesehen wird nur ein geringer Teil der meist arbeitgeberseitigen Kündigungen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Meist zum Nachteil des gekündigten Arbeitnehmers: Wird eine Kündigung nicht angegriffen, führt dies häufig dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihnen zustehende Rechte nicht wahrnehmen und dadurch Rechtspositionen, die ihnen zustehen, verloren gehen. Insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist anzuraten, die Wirksamkeit der Kündigung und die Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen, durch einen spezialisierten Anwalt genau prüfen zu lassen. Grundsätzlich muss jede schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch Kündigungsschutzklage angegriffen werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt.
Sie sollten sich in keinem Fall von der Befürchtung oder Ankündigung, in diesem Fall ein schlechtes Zeugnis zu erhalten, abschrecken lassen. Sie besitzen - ungeachtet einer Kündigung sowie ungeachtet einer von Ihnen erhobenen Kündigungsschutzklage - einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden und wahrheitsgemäßen Zeugnisses, das Ihre Leistungen zutreffend wiedergibt. Meist ist sogar gerade aus diesem Grund eine Kündigungsschutzklage sinnvoll: Kommt es im Gerichtsverfahren zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber, kann oftmals Streit über ein Zeugnis vermieden werden, indem man eine Einigung bezüglich der Erteilung und der Einzelheiten der Bewertung trifft. Erwägt man aus der Befürchtung, ein schlechtes Zeugnis zu erhalten, die Sache auf sich beruhen zu lassen, führt dies oft dazu, dass man später ein schlechtes und unangemessenes Zeugnis erhält und zusätzlich noch auf zustehende Rechtspositionen verzichtet hat. Wir beraten Sie hierzu gerne und verfolgen Ihre Rechte gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber.
Rechtsanwalt Dr. Tobias Barth
Dr. Barth - Kanzlei für Arbeitsrecht
Schneckestr. 10
81737 München
089/159 234 980
kanzlei@barth-arbeitsrecht.de
www.barth-arbeitsrecht.de
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