Geld für nicht genommen Urlaub kriegt auch, wer ganzjährig nicht gearbeitet hat

  • 2 Minuten Lesezeit

Kann nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Erholungsurlaub nicht mehr gewährt werden, so ist er selbst dann in Geld abzugelten, wenn der Arbeitnehmer wegen ganzjähriger Krankheit nicht in der Lage gewesen war, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Eine Arbeitnehmerin, der 28 Werktagen je Kalenderjahr als Erholungsurlaub zugestanden hat, erkrankte am 27. Februar 2012, nachdem sie bis dahin erst 4 Tage genommen hatte. Die Arbeitnehmerin bezog ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.754 €. Mit Schreiben vom 26. September 2012 erklärte die immer noch krankgeschriebene Arbeitnehmerin ihre Eigenkündigung zum 15. November 2012. Anfang Februar verlangte sie sodann von Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.024 €, was diese verweigerte.

Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die ehemalige Arbeitgeberin meinte, sie könne sich nicht vorstellen, dass sie einer Arbeitnehmerin eine Abgeltung zahlen müsse, die kaum eine Arbeitsleistung erbracht habe.

Das Gericht gab der Klage auf Urlaubsabgeltung statt.

Das Gesetz gewähre einem Arbeitnehmer zwingend einen Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch sei dann abzugelten, wenn er, zum Beispiel wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden könne. Nirgendwo sei im Gesetz davon die Rede, dass sich der Arbeitnehmer etwa durch entsprechenden Kraftverzehr erst „erholungsreif" gemacht haben müsse, um sich einen Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung erworben zu haben. Zwar spreche das Gesetz davon, dass ein Urlaubsanspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten bestünde. Diese Frist aber ausdrücklich auf das „Bestehen des Arbeitsverhältnisses" - nicht auf ein Mindestkontingent erbrachter Arbeitsleistung - bezogen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht knüpfe nicht an ein Erholungsbedürfnis an, sondern steht auch demjenigen zu, der nicht gearbeitet hat.

Nach alledem konnte das Gericht der Arbeitnehmerin ihrer Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht verwehren, sondern sprach ihn ihr in voller Höhe zu.

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2013; 28 Ca 1960/13)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema