Geldwäsche - Bekämpfung durch das Geldwäschegesetz

Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Strafrecht, Kapitalanlagerecht
Rechtstipp vom 30.09.2008
Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ („Geldwäschegesetz“) dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Hierunter wird ein kriminelles Handeln verstanden, das vor allem durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: Planmäßige Begehung von Straftaten zum Zwecke der Bereicherung oder der Machtausübung; Schaffung oder Ausnutzung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen unter arbeitsteiligem Zusammenwirken der Beteiligten; Einsatz krimineller Mittel wie etwa Drohung, Nötigung oder Erpressung. Typische Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität sind etwa der Rauschgifthandel, die Schutzgelderpressung oder auch Eigentumsdelikte.

Die aus der organisierten Kriminalität erzielten hohen illegalen Gewinne werden durch Geldwäsche in den regulären Finanzkreislauf eingeschleust und damit nutzbar gemacht.

Im einzelnen sieht das GeldwäscheG folgende rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche vor:

Identifizierungspflicht

Normadressaten für eine allgemeine Identifizierungspflicht ihrer Kunden sind alle Institute im Sinne des § 1 GeldwäscheG. Hierzu gehören insbesondere die inländischen Kreditinstitute und inländischen Finanzdienstleistungsinstitute aber etwa auch Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbieten.

Unter Identifizieren im Sinne des GeldwäscheG ist das Feststellen des Namens auf Grund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises zu verstehen (§ 1 Abs. 5 GeldwäscheG).

Transaktion

Nach § 2 des Geldwäschegesetz hat ein Institut bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 € oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Institut mehrere Finanztransaktionen durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 € oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den einzelnen Transaktionen eine Verbindung besteht.

Ein Gewerbetreibender – etwa Autohändler -, soweit er in Ausübung seines Gewerbes handelt, eine Person, die entgeltlich fremdes Vermögen verwaltet in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit oder eine Spielbank habe bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 € oder mehr vor ebenfalls denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GeldwäscheG).

Auch beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen ist gemäß § 4 des Geldwäschegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eine Identifizierung erforderlich. Grundsätzlich gilt hier gemäß § 4 Abs. 1 des GeldwäscheG:

„Schließt ein Versicherungsunternehmen (welches Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet) einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Unfallversicherungsvertrag mit Prämienrückgewähr ab, so hat es zuvor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodische Prämie 1.000 € übersteigt, wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese mehr als 2.500 € beträgt oder wenn mehr als 2.500 € auf ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Betrag der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien auf 1.000 € oder mehr angehoben wird.“

Über die soeben dargelegte allgemeine Identifizierungspflicht hinaus besteht eine Identifizierungspflicht für ein Institut und für eine Spielbank dann, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Finanztransaktion der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Dies gilt gerade auch dann, wenn die vorgenannten Stellenbeträge unterschritten werden.

Art der Identifikation

Bei natürlichen Personen muss die Identifikation wie folgt vorgenommen werden:

Der Identifizierungspflichtige muss sich Gewissheit des Kunden dadurch verschaffen, dass er den Namen des Kunden aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses feststellt und ferner das Geburtsdatum und die Anschrift, soweit sie darin enthalten sind. Zudem ist Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festzustellen. In aller Regel erfordert die Identifizierung die persönliche Anwesenheit des zu Identifizierenden. Nur aus wichtigem Anlass kann ausnahmsweise eine Identifizierung durch zuverlässige Dritte erfolgen.

Juristische Personen werden in der Weise identifiziert, dass Registerauszüge zum Nachweis der Existenz der Juristischen Person vorzulegen sind. Ferner ist die für die juristische Person handelnde natürliche Person wie vorstehend dargelegt zu identifizieren.

Handeln auf eigene Rechnung

Der zur Identifikation Verpflichtete hat sich beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Sollte der Kunde angeben, nicht auf eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach Angaben des Kunden Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung der Kunde handelt. Auf diese Weise sollen Strohmanngeschäfte verhindert werden. Bestehen indes Zweifel an den Angaben des Kunden – etwa auf Grund von Nachfragen – ist die Kontoeröffnung oder Transaktion abzulehnen.

Verdachtsanzeige

Schließlich besteht eine Verpflichtung zur Verdachtsanzeige gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes. Danach hat ein Institut (oder eine Spielbank) bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche im Sinne des StGB dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Eine angetragene Finanztransaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Institut die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt worden ist oder aber der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen worden ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion untersagt worden ist (fällt der 2. Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages). Nur wenn ein Aufschub der Finanztransaktion nicht möglich ist, darf diese durchgeführt werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

Organisation

Schließlich haben die Institute diverse Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht für Geldwäschezwecke missbraucht werden können. Hierzu gehören etwa:

- Die Bestimmung einer leitenden Person als „Geldwäschebeauftragten“. Dieser hat innerbetrieblich alle Maßnahmen zur Aufspürung von Geldwäsche zu organisieren und koordinieren. Hierzu gehört auch das Verdachtsmeldeverfahren.

- Ferner müssen die Institute über angemessene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts verfügen (§ 25 Abs. 1 Ziffer 4 KWG, neu); Hierzu gehören auch technische Sicherungssysteme, insbesondere spezielle EDV-Programme.

Werden die vorstehend skizzierten jeweils gebotenen Maßnahmen unterlassen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Insofern kann nicht nur gegen die unterlassene natürliche Person, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Institut selbst eine Geldbuße verhängt werden.

Straftat

Die Geldwäsche selbst ist in § 261 StGB unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand stellt das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus Delikten der organisierten Kriminalität herrühren, unter Strafe. Nach dem im einzelnen sehr differenzierten Katalog des § 261 StGB gehören zu den hier einschlägigen Vortaten sämtliche Verbrechen und darüber hinaus eine Reihe bestimmter Vergehen, und zwar etwa Vergehen gegen des Betäubungsmittelgesetz, Vergehen nach der Abgabenordnung (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, gewerbsmäßige Steuerhehlerei), banden- und gewerbsmäßig begangene Straftaten verschiedener Art (etwa Menschenhandel, Hehlerei, Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Veranstaltung von Glücksspiel, Einschleusen von Ausländern), Bestechung und Bestechlichkeit und schließlich auch sämtliche Delikte von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung. In seinen Einzelheiten ist der Straftatbestand vielschichtig und komplex. Bei Zweifelsfragen sollte ein Rechtsanwalt befragt werden.

Bewertung
31 von 46 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert