GEMA-Anmeldung nicht vergessen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einer öffentlichen Party-Veranstaltung muss, um die Wiedergabe von Musiktiteln rechtmäßig zu machen, diese bei der Verwertungsgesellschaft GEMA angemeldet werden und die von ihr verlangten Gebühren gezahlt werden. Denn nur dadurch werden die Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe von Musiktiteln eingeräumt. Denn grundsätzlich steht die öffentliche Wiedergabe nur dem Urheber eines Musiktitels zu. Für die Anmeldung bei der GEMA hat der Veranstalter zu sorgen, auch wenn er die Party lediglich im Auftrag von jemand anderem unter einem fremden Event-Konzept veranstaltet. Als Veranstalter wird derjenige angesehen, der finanziell und organisatorisch die Verantwortung für die Party und eben auch die Veröffentlichung der Musik trägt. Wird diese Anmeldung zur GEMA aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt, ist das Abspielen der Musik rechtswidrig und verletzt Urheberrechte. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Az.: 28 O 93/09)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema