Der Auftragnehmer (AN) errichtet eine Reithalle, deren Dach allerdings undicht ist. Nach verschiedenen Nachbesserungsversuchen wird in Absprache mit dem Auftraggeber (AG) eine völlig neue Dachkonstruktion gewählt, deren „Mehrwert" gegenüber der alten € 45.000,00 beträgt.
Das neue Dach ist erneut undicht und der AG verlangt vom AN für die Mängelbeseitigung einen Kostenvorschuss von € 228.000,00. Der AN wendet ein, wegen des Mehrwertes des Daches könne er davon € 45.000,00 abziehen.
Das OLG Schleswig hat durch Beschluss vom 22.08.2011 (3 U 101/10) entschieden, dass der AN keinen Abzug vornehmen darf. Da der AN ein dauerhaft mangelfreies Werk schulde und die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten getroffen hätten, müsse der AN alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten ohne Einschränkung tragen.
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