Gemeinsame Konten: Nach der Trennung halbe - halbe

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Gibt es keine andere Vereinbarung, sind Ehegatten an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte beteiligt. Nach einer Trennung darf daher ein Ehepartner nur maximal die Hälfte des Kontoguthabens abheben.

So entschied das OLG Bremen am 03.03.2014:

Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Ehemann hob die Frau vom gemeinsamen Konto das gesamte Guthaben in Höhe von rund 3.800 Euro ab. Sie behauptete, das Geld für trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel und Elektrogeräte zu benötigen. Der Ehemann forderte die Hälfte der Summe zurück.

Mit Recht, so das Gericht. Ehepartner seien an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Sei nichts anderes vereinbart worden, so sei dieses Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen. 

Hebe ein Ehepartner nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte vom gemeinsamen Konto ab, habe der andere einen Anspruch auf Ausgleich. Ein solcher Anspruch bestehe nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie. 

Achtung: Bei Wertpapierdepots kann die Sachlage eine andere sein, da es darauf ankommt, wer das Eigentum an den Wertpapieren erworben hat. Dies kann auch bei einem gemeinsamen Konto einer der beiden Ehegatten alleine sein.


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