Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht treffen häufig Vereinbarungen über den Verbleib und den Umgang von und mit gemeinsamen Kindern.
Solche Vereinbarungen ohne gerichtlich bestimmte Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts schützen die Elternteile nicht vor plötzlichen Änderungen des Handelns des anderen Elternteils.
Wenn sich bei gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil, der sonst nur temporär Umgang mit den Kindern hatte, entschließt, die Kinder jetzt (mit deren Zustimmung) bei sich zu behalten, hat der andere Elternteil keine Möglichkeit, die Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung schnell zurück zu holen. Solange das Sorgerecht und v.a. Aufenthaltsbestimmungsrecht ein gemeinsames ist, sind beide Elternteile berechtigt, die Kinder bei sich zu haben.
Wenn der Elternteil, bei dem die Kinder sich aufhalten, sicher gehen und seine Rechtsposition stärken will, muss der darauf hinwirken, dass er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen erhält.
In jedem Fall gilt es abzuwägen, welches Risiko eingehenswerter erscheint: dass das Verhältnis zum anderen Elternteil durch entsprechende Anträge bei Gericht o.a. erschwert wird oder dass die Kinder irgendwann überraschend nicht vom anderen Elternteil zurückkommen.
Bewertung
15 von
18 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert