Gemeinsames Testament – Schwierigkeiten beim Widerruf

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Oft errichten Ehegatten ein gemeinsames Testament, in dem sie gemeinschaftlich über ihr Vermögen verfügen und Anordnungen für die Zeit nach ihrem Ableben treffen. Dieses Testament hat die Besonderheit, dass es die Ehegatten gegenseitig verpflichtet. Nach dem Tod eines Teils kann sich der Hinterbliebene nicht mehr durch ein neues Testament von dem Ehegattentestament lösen.

Solange beide Eheleute noch leben, kann einer von ihnen das Testament aber durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Das OLG Karlsruhe hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, was zu beachten ist, wenn der andere Ehepartner aus medizinischen Gründen geschäftsunfähig ist und unter Betreuung steht.

Hier wollte sich ein Ehemann von dem gemeinsamen Testament lösen. Aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit konnte er dies aber nicht wirksam gegenüber seiner Ehefrau erklären.

Die Frau hatte einen Betreuer, der ihr vom Betreuungsgericht zur Seite gestellt wurde. An diesen versuchte der Ehemann seinen Widerruf zuzustellen und der Betreuer nahm die Erklärung auch entgegen. Daraufhin errichtete der Ehemann ein neues Testament.

Im Nachhinein, d. h. nach dem Tod des Ehemannes, klagten die Erben aus dem gemeinsamen Testament gegen die Begünstigten aus dem alleinigen Testament des Mannes.

In letzter Instanz bekamen die Kläger vor dem OLG Recht. Es erkannte die Zustellung der Erklärung nicht als wirksam an. Der Betreuer hat Vollmachten grds. nur in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen. Diese variieren von Fall zu Fall. Darüber hinaus kann er für die betreute Person nicht wirksam tätig werden. Hier durfte der Betreuer die Frau zwar gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern vertreten, hatte aber keine Vollmacht für deren Vermögensangelegenheiten.

Da der Widerruf des Ehegattentestaments nicht wirksam wurde, blieb es bei den darin getroffenen Regelungen. Das spätere Testament des verstorbenen Ehemannes war damit unwirksam.

Es blieb dementsprechend bei den Regelungen, wie sie sich aus dem ursprünglichen gemeinsamen Testament der Eheleute ergaben.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

– Rechtsanwalt –


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