Gemeinschaftliches Ehegattentestament in Spanien? Was deutsche Ehegatten beachten sollten.

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Erst mit dem Tod eines Ehegatten leben die Beziehungen zum Heimatland in rechtlicher Hinsicht wieder auf: Sowohl aus Sicht des spanischen Rechts (Art. 9.8 des spanischen Código Civil) als auch unter Berücksichtigung des deutschen Rechts (Art. 25 EGBGB) findet auf Erbfälle das Heimatrecht des Erblassers Anwendung. Stirbt also ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien, so gilt deutsches Erbrecht. Wo sich seine Vermögenswerte befinden (Deutschland, Spanien) ist ohne Belang. 

Bindung an „wechselseitige“ Verfügungen

Häufig machen deutsche Ehegatten von der Möglichkeit Gebrauch, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (handschriftlich oder notariell) zu errichten. Die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartnern möglich. In diesem können die Eheleute die unterschiedlichsten erbrechtlichen Bestimmungen treffen. So können sie beispielsweise sich gegenseitig zu Erben einsetzen, Vor- und Nacherbschaft anordnen, Kinder/Enkel auf ihren Pflichtteil setzen, Vermächtnisse verfügen, etc. Werden in dem gemeinschaftlichen Testament sog. „wechselseitige Verfügungen“ getroffen, so ist der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen an diese gebunden (§§ 2270, 2271 BGB). Anfechtungsmöglichkeiten bestehen nur sehr eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte kann es sich nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht „noch einmal anders überlegen“ und – beispielsweise - seinen neuen Lebenspartner anstelle der gemeinschaftlichen Kinder zum Erben einsetzen.

Verbot der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach spanischem Recht

Anders als das deutsche BGB sieht der spanische Código Civil in Art 669 und Art. 733 das Verbot vor, unter Eheleuten ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Gemeinschaftliche Testamente sind demzufolge nach spanischem Recht unwirksam. Deutsche Staatsangehörige sind von diesem Verbot zwar nicht betroffen, da sie – wie gesagt - nach deutschem Erbrecht beerbt werden.

In praktischer Hinsicht kommt das Verbot der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Art. 669, 733 Código Civil jedoch auch häufig gegenüber deutschen Staatsangehörigen zum Tragen, dass der ein oder andere spanische Notar das ihm aus seinem eigenen Erbrecht bekannte Verbot im Hinterkopf hat. Deutschen Eheleuten wurde deshalb in Spanien nicht selten von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments abgeraten. So kommt es dazu, dass die Ehegatten ihren jeweils letzten Willen in zwei separaten Einzeltestamenten zu notariellem Protokoll zu geben. Die Beurkundung des letzten Willens in getrennten Urkunden kann jedoch weitreichende Folgen haben, die den Testierenden häufig nicht bewusst sind und sich erst im Erbfall - und damit zu spät - zeigen.

Gemeinschaftliches Testieren in getrennten Urkunden?

Haben die Ehegatten in zwei getrennten Urkunden testiert, so stellt sich nach dem Tode eines Ehegatten die Frage, ob das Einzeltestament des verstorbenen Ehegatten als ein Teil des – wenn auch in verschiedenen Urkunden niedergelegten - gemeinschaftlichen Testamentes anzusehen ist. Allein der Wille, gemeinschaftlich zu testieren, genügt allerdings für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in der Regel nicht. Dies betrifft gerade die Fälle, in denen durch den spanischen Notar die beiden Testamente der Ehegatten nacheinander in zwei separaten Urkunden protokolliert werden. Fehlt in beiden Testamenten eine inhaltliche Bezugnahme auf das jeweils andere, so handelt es sich aus Sicht des – maßgeblichen - deutschen Rechts schlicht um zwei selbständige Einzeltestamente.  

Folgen der „unbeabsichtigten“ Errichtung von Einzeltestamenten

Haben die Ehegatten anstelle eines gemeinschaftlichen Testaments zwei separate Einzeltestamente errichtet, bedeutet dies im Ergebnis, dass der überlebende Ehegatte von dem mit seinem Ehegatten ursprünglich abgestimmten Testament nach Belieben abweichen kann. Der überlebende Ehepartner kann weiter frei und ungebunden ein neues Testament errichten, z.B. seinen neuen Lebensgefährten bedenken. Es kann allerdings noch schlimmer kommen: In dem Umfang, in dem ein „altes“, in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament sog. „wechselseitige Verfügungen“ vorsieht, kann es nur durch ein neues gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder einen (besonders formalisierten dem anderen Ehegatten vor dessen Tod zuzustellenden) Widerruf aufgehoben werden. Es kann deshalb der Fall eintreten, dass die in Spanien neu errichteten Einzeltestamente keine Wirkung entfalten, obwohl die Ehegatten auf ihre Geltung vertrauen.

Schlussfolgerungen

Die Praxis lehrt, dass es sich selbst dann lohnt, den Rat eines mit dem deutschen Erbrecht eng vertrauten Rechtsanwalts einzuholen, wenn das zu vererbende Vermögen sich ausschließlich in Spanien befindet. Der deutsche Rechtsanwalt kann – zumal, wenn er auch der spanischen Sprache mächtig ist – dem protokollierenden spanischen Notar wichtige Hinweise im Rahmen der Vorbereitung der Testamentsurkunde geben. Häufig bietet es sich auch an, ein Testament vor einem deutschen Notar zu beurkunden, auch wenn sich wesentliche Vermögensgegenstände in Spanien befinden. Der deutsche Notar sollte freilich in diesem Falle – wie sein spanischer Amtskollege auch – die Testamentsurkunde nach der Protokollierung bei dem Zentralen Nachlassregister in Madrid registrieren lassen.

Alexander Steinmetz, Mag.iur.

Rechtsanwalt, Frankfurt am Main

 

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