Gemeinschaftspraxis Rechtsform

  • 2 Minuten Lesezeit

Schließen sich Ärzte oder Zahnärzte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen, so stellt dieser Zusammenschluss berufs- und vertragsarztrechtlich eine Berufsausübungsgemeinschaft dar. Was viele nicht wissen: Sie haben gesellschaftsrechtlich die Wahl unter mehreren Gesellschaftsformen.

Für Ärzte und Zahnärzte als Angehöriger freier Berufe kommen dabei die Personengesellschaften, insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) in Betracht.

Treffen die Praxisinhaber keine vertraglichen Regelungen zur Rechtsform ihres Zusammenschlusses, so firmieren sie automatisch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Fall haftet den Gläubigern der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen ebenso wie die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Das bedeutet, dass ein Gesellschaftsgläubiger jeden Gesellschafter persönlich (d. h. mit seinem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär (d. h. nicht nur nachrangig zur Gesellschaft) und auf die gesamte Leistung (nicht nur auf den auf den Gesellschafter im Innenverhältnis entfallenden Anteil) in Anspruch nehmen kann. Eine Haftungsbeschränkung ist bei der GbR nicht möglich.

Unterläuft also beispielsweise einem Gesellschafter einer hausärztlichen 3er-Gemeinschaftspraxis ein Behandlungsfehler, so kann der Patient seine Ansprüche nicht nur gegenüber der Gesellschaft und dem ihn behandelnden Arzt, sondern auch gegen die beiden anderen Gesellschafter, die ihn womöglich nie gesehen haben, geltend machen. Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (z.B. eines Urteils) kann er zur Durchsetzung seiner Forderung beliebig in das Vermögen der Gesellschafter vollstrecken. So könnte er sich den Gesellschafter aussuchen, bei dem ihm Vollstreckungsmaßnahmen am vielversprechendsten erscheinen, unabhängig davon, ob dieser für den Behandlungsfehler überhaupt verantwortlich ist.

Anders ist das bei der Partnerschaftsgesellschaft. Diese Gesellschaftsform wurde vom Gesetzgeber für Angehörige freier Berufe geschaffen, um ihnen gegenüber der GbR ein Haftungsprivileg zu bieten.

Auch bei der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt die Haftung grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen. Es gibt hier allerdings die Besonderheit, dass im Fall eines beruflichen Fehlers, das heißt in einem (Zahn-) Arzthaftungsfall nur derjenige mit seinem Privatvermögen haftet, der den Patienten behandelt hat. Der oder die anderen Gesellschafter, die mit dem Patienten nichts zu tun hatten, werden auf diese Weise aus der Haftung mit Ihrem Privatvermögen herausgehalten.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bei Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Diese Möglichkeit besteht in den Bundesländern, in denen die jeweiligen Heilberufe-Kammergesetze diese Möglichkeit mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eröffnen. Das ist beispielsweise in Bayern der Fall. Bei Ärzten und Zahnärzten kann diese zusätzliche Haftungsbeschränkung z.B. dann Bedeutung erlangen, wenn es sich um einen Verstoße gegen den (zahn-)ärztlichen Standard durch einen angestellten (Zahn-)Arzt handelt.

Der Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft macht sich vor allem dann bemerkbar, wenn die Haftungssumme so hoch ist, dass die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung erschöpft ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich neben einem hohen Schmerzensgeld jahrzehntelange Pflegeheimkosten für den geschädigten Patienten aufsummieren. Derart teure Haftungsfälle sind glücklicherweise selten, können sich für Ärzte und Zahnärzte aber existenzvernichtend auswirken. In einem solchen Fall kann die Rechtsformwahl der Partnerschaftsgesellschaft zumindest die den Patienten nicht behandelnden Gesellschafter vor der Inanspruchnahme ihres Privatvermögens schützen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt André Martin

Beiträge zum Thema