Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Eine generelle Altersgrenze stelle eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und sei deshalb unwirksam.
Der heute 75 Jahre alte Kläger war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete «EDV im Rechnungswesen und Datenschutz» sowie «EDV in der Hotellerie» bestellt worden. Die Bestellung war einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Den Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst auch beim BVerwG erfolglos. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das BVerwG aber nunmehr dem Begehren des Klägers entsprochen.
Die generelle Altersgrenze stelle eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und sei deshalb unwirksam, stellen die Richter klar. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, sei kein legitimes Ziel nach § 10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung.
Das Lebensalter stehe auch nicht im Sinne von § 8 Absatz 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung. Denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stelle keine besonderen Anforderungen, die nur Jüngere erfüllen könnten.
Schließlich werde die Altersgrenze auch nicht durch den in der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert, so das BVerwG. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung diene jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, BVerwG 8 C 24.11
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