Genmais MON 810: Anbau bleibt vorerst verboten

Rechtsgebiete: Agrarrecht, Landwirtschaftsrecht
Rechtstipp vom 04.06.2009
Gentechnisch veränderter Mais der Linie MON 810 darf nach wie vor in Deutschland nicht angebaut werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in einem Eilverfahren entschieden und damit das Anbauverbot des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorerst bestätigt.

Hintergrund: An sich ist der Anbau des so genannten Genmaises in der Europäischen Union seit 1998 zulässig. Die Mitgliedstaaten der EU haben allerdings die Möglichkeit, ein Ruhen dieser Genehmigung anzuordnen. Dies setzt voraus, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, nach denen ein berechtigter Grund zur Annahme einer Gefährdungslage für die Umwelt besteht. Deutschland hat hiervon im April 2009 Gebrauch gemacht.

Das OVG begründet seine Eilentscheidung damit, dass vermutlich auch die gegen das Anbauverbot gerichtete Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde.

Die Ruhensanordnung diene der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. Die herangezogenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssten dafür nicht unangreifbar und abgesichert sein, betont das OVG. Der Exekutive stehe hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zu. Die relativ geringe Eingriffsschwelle und der Beurteilungsspielraum ergäben sich vor allem daraus, dass es sich bei dem Ruhen um eine zeitweilig geltende Maßnahme handele. Diese werde durch die Europäische Kommission und gegebenenfalls den Rat der Europäischen Union überprüft.

Die zuständige Behörde habe ihren Beurteilungsspielraum auch nicht überschritten, meint das OVG. Auch sei kein Ermessensfehler zu erkennen, weil die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nur von geringem Gewicht seien.

Das Hauptsacheverfahren läuft derzeit noch beim Verwaltungsgericht Braunschweig.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2009, 13 ME 76/09, unanfechtbar

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