Geräteabgabe für Drucker: Streit geht in die nächste Runde

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 23.09.2010
Der Streit um die Geräteabgabe für Drucker und Plotter geht weiter. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2007, wonach Drucker und Plotter auch in Kombination mit anderen Geräten wie PC und Scanner nicht zu den nach dem Urhebergesetz vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören (I ZR 94/05), aufgehoben. Jetzt muss der BGH noch einmal über die Geräteabgabe entscheiden.

Das BVerfG meint, der BGH habe mit seinem Urteil gegen die sich aus dem Grundgesetz ergebende Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen. Denn die Entscheidung lasse nicht erkennen, ob sich der BGH mit dem europäischen Recht und einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auseinandergesetzt habe. Dabei liege nahe, dass eine Vorlagepflicht bestehe. Denn andere Ansichten als die vom BGH vertretene seien auf der Grundlage der europäischen Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls ausgeschlossen, so das BVerfG.

Es sei fraglich, ob nach Unionsrecht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürften. Denn die Urheberrechtsrichtlinie unterscheide nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Ihr Wortlaut schließe nicht aus, dass sie allein auf das Ergebnis des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstelle, so das BVerfG. Zur Auslegung der fraglichen Vorschrift der Urheberrechtsrichtlinie existiere auch weder eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH noch sei die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig. Vielmehr sei die Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten. Zudem würden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet würden und welchen «gerechten Ausgleich» die Rechtsinhaber erhielten. Im Hinblick auf die spanische Regelung sei bereits ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig, geben die Verfassungsrichter zu bedenken.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.08.2010, 1 BvR 1631/08

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