Wer einen gerichtlichen Vergleich schließt, ist daran grundsätzlich gebunden, auch wenn er sich im Nachhinein wieder gerne von ihm lösen würde. Dies ist das Fazit, dass das Landgericht (LG) Coburg aus einem Fall zieht, bei dem der Kläger meinte, er könne von einem Prozessvergleich - wie von jedem anderen Vertrag zurücktreten. Dieser Ansicht erteilte das LG eine Absage und wies die Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien vor Gericht geschlossene Vergleich durch Rücktritt erloschen sei, zurück.
Die Parteien hatten zunächst vor dem LG Coburg ein Zivilverfahren wegen behaupteter Mängel an einer Heizungsanlage geführt. Bereits dort begehrte der Kläger die Rückabwicklung des Vertrages. In dem Verfahren wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Nach dieser gütlichen Einigung zwischen dem klagenden Kunden und der beklagten Heizungsfirma sollten unter anderem die behaupteten Mängel von einem Sachverständigen begutachtet werden. Im nunmehr stattfindenden Verfahren behauptete der Kläger, die beklagte Firma sei mit ihrer Zustimmung zur Begutachtung in Verzug. Daher könne er vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten. Die Beklagte meinte, der Kläger habe kein Recht zum Rücktritt.
Das LG Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Einräumung einer Rücktrittsmöglichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener Vergleich beende auch das gerichtliche Verfahren und schaffe wie ein Urteil einen Vollstreckungstitel. Es bestehe kein Wahlrecht der Parteien, ob sie sich nach einem Vergleichsschluss an die Vereinbarungen im Vergleich hielten oder ob sie diese - beispielsweise durch Rücktritt - wieder einseitig aufheben lassen wollten.
Die Wirkungen des Vergleichs auf den Prozess hingen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab, betont das LG. Da ein Vergleich den Prozess endgültig beende, könne man von diesem grundsätzlich nicht zurücktreten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der Vergleich von Anfang an fehlerhaft sei, könne man sich vom Vergleich lösen. Im Übrigen stellt das LG fest, dass der Kläger seine Rechte aus dem Vergleich durch Zwangsvollstreckung gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können.
Landgericht Coburg, Urteil vom 09.03.2010, 22 O 779/09, rechtskräftig
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Vorsicht vor Mißverständnis von MaHentrich am 20.03.2011 23:27
Dieses Urteil kann Mißverständnisse erregen. Tatsächlich befaßt sich dieses Urteil lediglich mit der Frage, ob ein Rücktritt nur nach BGB dem Prozeßvergleich seine prozessbeendigende Wirkung nachträglich wieder nehmen kann und also die schon erloschene Rechtshängigkeit wieder aufleben lassen kann, was das Landgericht zutreffend verneint hat. Demgegenüber läßt sich aus der Erwägung des Landgerichts, der Kläger hätte zwangsvollstrecken können, kein Ausschluß des Rücktrittsrechts in materieller Hinsicht herleiten. Der Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung steht im Kontext zur Feststellung, wonach der Vergleich in materieller Hinsicht auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist,ist also nichts anderes als argumentative Bekräftigung; arg. "vielmehr". Daß das Gericht seine Prüfung auch auf die Frage erstreckte ist erkennbar dem Umstand geschuldet, daß die unter Geltung des § 306 BGB a.F. bewirkte materielle Nichtigkeit des Vergleichs auch auf die prozessuale Nichtigkeit "durchschlug", dieser also das Verfahren nicht wirksam beenden konnte oder nur scheinbar beendete. Ein Ausschluß materiellen Leistungsstörungsrechtes kann demnach nicht hergeleitet werden, ganz abgesehen davon, daß ein Prozeßvergleich nicht in Rechtskraft erwächst und die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung die Rechte des Gläubigers erweitern und nicht einschränken soll. Im übrigen setzen §§ 767,794 ZPO die Möglichkeit voraus, daß materielle Einwendungen - wenngleich in einem neuen Verfahren - geltend gemacht werden können. Vgl. auch BGHZ41, 310ff. Es ist nicht davon auszugehen, daß das LG Coburg von der BGH-Rechtsprechung abrücken wollte.
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