Rechtstipp vom 14.09.2012

Gerichtsprozesskosten mindern die Einkommensteuer

Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat am 12.05.2011 eine weitreichende Entscheidung getroffen, wonach die Kosten eines Gerichtsverfahrens sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können und die Einkommensteuer entsprechend mindern.

Zivilprozesskosten sind aber nur abziehbar, soweit sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Die Notwendigkeit orientiert sich daran, ob die Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Entscheidung betrifft die Kosten eines Zivilprozesses, also auch Kosten in familien‑ oder erbrechtlichen Streitigkeiten. Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten sowie die den Parteien entstandenen Anwaltsgebühren.

Wenn nach diesem Urteil des Bundesfinanzhofs Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden, wäre es nur gerecht, außergerichtlich ‑ zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens ‑ entstandene Anwaltsgebühren einschl. Gebühren eines außergerichtlichen Vergleichs ebenso von der Finanzverwaltung anzuerkennen.

Insoweit wird die künftige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Interesse zu verfolgen sein.

RA Dr. jur. Thomas Schreiter

Fachanwalt für Erbrecht


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