Problem: Der Patient zahlt auf Rechnung und Mahnungen nicht oder lehnt den Ausgleich des Honorars ausdrücklich ab. Der Behandler möchte aber seinen Anspruch realisieren.
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: entweder gerichtliches Mahnverfahren oder Klage. Ist nicht mit Einwendungen des Patienten zu rechnen, sollte das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Erhebt der Patient keinen Widerspruch, ist dies der schnellste und billigste Weg zu einem vollstreckbaren Titel. Ist mit Einwendungen zu rechnen, sollte sofort Klage erhoben werden.
Sowohl beim gerichtlichen Mahnverfahren als auch bei der Klage muss jedoch im Vorfeld geklärt werden, vor welchem Gericht ein streitiges Verfahren durchzuführen ist. Dies ist kein Problem, wenn der Praxissitz und der Wohnort des Patienten sich im Bereich desselben Amtsgerichts/Landgerichts befinden. Anders verhält es sich, wenn der Patient einen hiervon abweichenden Wohnsitz in der Nähe (aber möglicherweise auch Hunderte von Kilometern entfernt) hat. Eine Reihe von Gerichten beurteilt diese Frage schuldnerfreundlich und vertritt die Auffassung, ein streitiges Verfahren sei ausschließlich am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also vor dem Wohnsitzgericht des Patienten, durchzuführen, weil dort seine Leistungspflicht (Zahlung) zu erfüllen sei.
Zu einer ähnlichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof entgegen der bis dahin herrschenden Meinung im Zusammenhang mit den Honorarklagen der Rechtsanwälte gekommen (BGH in NJW 2004, 54). Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in Bezug auf die Honorarforderung der Zahnärzte die Auffassung, dass für Honorarklagen des Behandlers das Gericht an seinem Praxissitz örtlich zuständig sei. (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2004 - Az. 8 U 110/03 -, veröffentlicht in OLGR Düsseldorf 2005,28). Begründet wird diese Auffassung damit, dass es bei der zahnärztlichen Behandlung - ähnlich wie beim Bauvertrag - einen gemeinsamen Erfüllungsort gebe. Dieser liegt beim Bauvertrag am Ort des Bauwerks. Beim zahnärztlichen Behandlungsvertrag liege der Schwerpunkt der Leistung am Sitz des Behandlers. Nur dort könne die ärztliche Leistung, nämlich die Heilbehandlung des Patienten, wegen der hierzu benötigten medizinischen Ausstattung erbracht werden. Aus diesem Grunde sei der Patient gezwungen, zur Diagnostik und Therapie die Praxis des Behandlers aufzusuchen und dessen Leistungen dort abzunehmen. Deshalb sei es gerechtfertigt, auch für die Abwicklung der gegenseitigen Leistungspflichten aus zahnärztlichen Behandlungsverhältnissen, also auch für die Zahlungspflicht des Patienten, einen gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz des Behandlers anzunehmen.
Diese zum zahnärztlichen Behandlungsvertrag ergangene Rechtsprechung lässt sich mit gleichlautenden Gründen auch auf die ärztliche Behandlung übertragen. Deshalb geht auch die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Honorarforderung des Arztes / Zahnarztes vor dem Gericht am Praxissitz einzuklagen ist.
Frank Vogel Rechtsanwalt
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