Der Anglizismus „Minijob" fällt oftmals dann, wenn es um die geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV geht. Hierbei unterscheidet man im Wesentlichen zwei Formen. Zum einen der geringfügig entlohnten Beschäftigung („Mini-Job", „400 € - Job") zum anderen der kurzfristigen Beschäftigung.
Während beide Formen für den Arbeitnehmer prinzipiell sozialversicherungsfrei sind, ergeben sich erhebliche Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung für die Arbeitgeber. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, worin die Unterschiede liegen, und welche Form der Beschäftigung sich für wen lohnt:
1. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine Beschäftigung gilt sozialversicherungsrechtlich als geringfügig entlohnt, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt dabei 400,00 Euro nicht überschreitet. Wird diese Grenze einmalig überschritten, führt dies bei Vorliegen gewichtigen Gründen, wie z.B. Arbeitskräftemangel im Betrieb, nicht zu einer anderen Beurteilung.
1.1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig. Allerdings werden die Beiträge nicht in voller Höhe erhoben. Der Arbeitnehmer bleibt dabei in der Regel von der Entrichtung der Abgaben befreit, während der Arbeitgeber (Teil-)Beiträge zu entrichten hat:
a. Rentenversicherung
Hier ist ab dem 1.7.2006 ein Pauschalbeitrag von 15% (zuvor 12%) zu zahlen. Freiwillig kann der Arbeitnehmer den Beitrag aufstocken um die vollen Leistungen der Rentenversicherung beanspruchen zu können. Diese Möglichkeit muss dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aufgezeigt werden, und eine Erklärung des Arbeitnehmers hierzu sollte in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden.
b. Krankenversicherung
Ab dem 1.7.2006 hat der Arbeitnehmer eine Pauschale von 13% (zuvor 11%) zu entrichten.
c. Unfallversicherung
Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Jeder Beschäftigte ist unabhängig vom Tätigkeits-umfang gegen Unfälle zu versichern.
d. Pflegeversicherung
Hier ist der Beschäftigte versicherungsfrei.
e. Arbeitslosenversicherung
Auch hier gilt gemäß §27 Abs.2 SGB III grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Diese Versicherungsfreiheit kann ausnahmsweise auch bei Überschreitung der 400,00 Euro-Grenze bestehen bleiben, wenn die Beschäftigung kürzer als 15 Wochenstunden ausgeübt wird und gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
1.2 Steuerliche Beurteilung
Der Arbeitgeber hat hier grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Lohnsteuerabführung:
a. Individualbesteuerung nach Lohnsteuerkarte
Hierbei treten für den Arbeitgeber steuerlich keine Besonderheiten zu anderen Beschäftigungsverhältnissen auf. Für den Arbeitnehmer kann diese Art der Besteuerung vorteilhaft sein, da er für das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis Werbungskosten geltend machen kann. Die abgeführte Lohnsteuer kann er dann je nach zu versteuerndem Einkommen mit der Einkommenssteuerveranlagung rückerstattet bekommen.
Nachteilig für den Arbeitgeber ist hier ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu nennen. Die Lohnsteuer ist an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen, während die Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn - See abzuführen sind.
b. Pauschalbesteuerung
Wird eine Lohnsteuerabführung im Wege der Pauschalbesteuerung gewählt, so zahlt der Arbeitgeber einen Pauschsteuersatz von 2 %, wenn diese Steuer durch Arbeitsvertrag nicht vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Dieser Betrag ist zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Knappschaft abzuführen und reduziert den Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers dadurch erheblich.
Für den Arbeitnehmer kann bei dieser Art der Besteuerung nachteilig sein, dass er keine Werbungskosten geltend machen kann und auch keine Lohnsteuer rückerstattet bekommt.
Achtung: Besonderheiten bestehen hier evtl. bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten. Auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten ergeben sich Modifikationen.
2. Die kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie zeitlich auf zwei Monate begrenzt ist oder im Kalenderjahr 50 Tage nicht überschreitet.
2.1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Hier gilt die Sozialversicherungsfreiheit. Sozialversicherungsbeiträge müssen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer erbracht werden.
2.2 Steuerliche Beurteilung
Auch hier bestehen wiederum grundsätzlich 2 Möglichkeiten zur Besteuerung:
a. Individualbesteuerung nach Lohnsteuerkarte
Hierbei ergeben sich keine Besonderheiten.
b. Pauschalbesteuerung
Die kurzfristig beschäftigte Tätigkeit kann auch pauschal mit 25 % des Arbeitsentgeltes zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Hierbei ist aber entscheidend, dass auch im steuerrechtlichen Sinne eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- nur gelegentliche Beschäftigung, dass heißt die Beschäftigung darf nicht von Anfang an auf Dauer angelegt sein, bzw. sich planmäßig wiederholen (z.B. 1 Tag die Woche...)
- die Beschäftigung überschreitet keine 18 zusammenhängenden Arbeitstage
- der Stundenlohn ist nicht höher als 12,00 Euro/Stunde oder 62,00 Euro/Tag
Achtung: Arbeitsvertraglich muss genau vereinbart werden, um welche Art der Beschäftigung es sich handeln soll. Auch beim Thema Überstundenvergütung, Urlaub und weitere geringfügige Beschäftigungen lauern Fallen für die Parteien, die leicht dazu führen können, dass das Arbeitsverhältnis voll versicherungspflichtig wird. Deshalb ist bei der Verwendung von vorformulierten Arbeitsverträgen Vorsicht geboten.
Im Übrigen gelten auch für die o.g. Beschäftigungsformen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Entgegen der häufigen Fehlvorstellung, ist z.B. der Kündigungsschutz oder der Urlaubsanspruch auch im Minijob unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegeben.
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