Geschädigter kann sein Fahrzeug zum Restwert laut Gutachten verwerten

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Er braucht nicht etwa auf ein Angebot des Haftpflichtversicherers auf Verkauf zu einem höheren Restwert warten.

Das Landgericht Dresden hat durch Urteil vom 19.10.2011 entschieden, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug, welches durch einen unverschuldeten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, zu jenem Restwert veräußern darf, der im eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar berechnet und mitgeteilt worden ist. Der Geschädigte muss in diesem Falle nicht abwarten, ob nicht der gegnerische Haftpflichtversicherer eventuell ein noch höheres Restwertangebot unterbreitet.

Dabei ist aber Voraussetzung, dass der Sachverständige im Gutachten den Restwert erkennbar korrekt berechnet hat. Hierfür muss er im Regelfall drei Angebote des regionalen Marktes als Schätzgrundlage einholen, benennen und verwerten.

Landgericht Dresden, Urteil vom 19.10.2011, 8 O 406/11


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