Geschäftsinhaber haftet nicht bei illegalen Downloads aus seinem ungesicherten WLAN

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In einem Urteil vom 15.09.2016 über ein Vorabentscheidungsersuchen des LG München I hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes nicht für illegale Downloads aus diesem Netzwerk haftet.

Bisherige Lage

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) entschieden, dass eine Privatperson die einen WLAN-Anschluss mit Internetzugang betreibt, als Störer anzusehen ist und daher haftet, wenn sie ihr Netz nicht durch ein Passwort gesichert hat und es dadurch einem Dritten ermöglicht, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen.

Sachverhalt

Herr F. betreibt ein Geschäft und hatte in diesem Bereich unentgeltlich, anonym und ungesichert Zugang zu einem WLAN angeboten.

Über dieses WLAN wurde ohne Zustimmung des Rechteinhabers Sony Music ein Musikstück unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Daraufhin wurde Herr F. von Sony Music zunächst abgemahnt. Auf diese Abmahnung hin erhob er beim Landgericht München I negative Feststellungsklage und Sony Music machte im Rahmen einer Widerklage Schadensersatz und Unterlassung geltend.

Der EuGH entschied, dass der Geschäftsinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich sei. Er erbringe gemäß der Richtlinie 2000/31 einen Dienst der Informationsgesellschaft. Eine Haftung des Klägers könne daher nicht bestehen. Ihm dürfe aber durch eine Anordnung aufgegeben werden, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern oder ihnen vorzubeugen etwa indem er sein Netz durch ein Passwort sichert, um den anonymen Zugang zu verhindern.

Bei Betreibern eines privaten Netzwerkes ist die Richtlinie nicht anzuwenden. Hier dürfte weiterhin Raum für eine Störerhaftung bei ungesicherten Internetzugängen sein.

Maria Eicke

Rechtsanwältin



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