Geschenke unter Ehegatten - Rückforderung möglich?

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Üblicherweise werden in der Ehe zu Weihnachten, an Geburtstagen oder zu sonstigen besonderen Ereignissen Geschenke gemacht. Dies können kleine Aufmerksamkeiten sein, es kann sich aber auch um sehr wertvolle Geschenke handeln. Man denke hier beispielsweise an die Übertragung von Immobilien oder Geschäftsanteilen, an die Übernahme von Schulden des Ehegatten.

Man spricht in solchen Fällen nicht mehr von Geschenken, sondern von ehebedingten Zuwendungen. Hierunter sind Leistungen zu verstehen, die um der Ehe willen erbracht werden, und denen die Vorstellung zu Grunde liegt, dass die Ehe auch weiterhin noch Bestand hat. Solche Zuwendungen erfolgen gerade für die Ehe.

Es stellt sich die Frage, ob solche Zuwendungen im Falle einer Scheidung zurückverlangt werden kann.

Formal ist zunächst einmal derjenige Eigentümer des Geschenkes, welcher beschenkt worden ist.

Allerdings ist in einem solchen Fall die Grundlage, auf derer die Zuwendung vorgenommen worden ist, nämlich die intakte fortbestehende Ehe, entfallen.

Dieses Entfallen der Grundlage kann Grund für die Rückforderung der Zuwendung sein.

Zunächst ist jedoch zwischen den Güterständen zu unterscheiden, in dem die Ehegatten leben, bzw. gelebt haben.

Lebten die Ehegatten im im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also kein Ehevertrag vorhanden), so findet bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich statt. Von dem Zugewinnausgleichsanspruch hängt die Frage ab, ob das Zugewendete zurückgefordert werden kann.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Mann und eine Frau heiraten. Bei der Hochzeit hat der Mann ein Haus im Wert von 100.000 EUR. Seine Frau hat keinerlei Vermögen. Er überträgt seiner Frau das Eigentum an dem Haus (Wert: 100.000 EUR) am 5. Hochzeitstag. Wenige Zeit später lassen sie sich scheiden. Der Mann verlangt nun das Haus zurück, weil er daran hängt.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hat der Mann nun kein Vermögen mehr. Seine Frau hat hingegen das Haus im Wert von nunmehr 120.000 EUR in ihrem Vermögen. Sie hat also einen Zugewinn von 120.000 EUR gemacht. Ihr Mann hat hingegen keinen Zugewinn gemacht. Der Mann hat also gegen seine Frau einen Anspruch auf Zahlung von 60.000 EUR.

Er möchte jedoch lieber das Haus zurück. Es stellt sich die Frage, ob er dies herausverlangen kann, oder ob er sich mit den 60.000 EUR zufrieden geben muss.

LÖSUNG: Der Mann kann das Haus nicht herausverlangen. Sofern ihm die Hälfte der getätigten Zuwendung wieder zufließt, ist dies angemessen.

Schließlich hat der Mann an seine damalige Frau ein Haus im Wert von 100.000 EUR verschenkt und bekommt nun einen Ausgleich von 60.000 EUR zurück, also mehr, als die Hälfte. Ein Rückforderungsanspruch des Hauses besteht also nicht.

Leben die Ehegatten nun im Güterstand der Gütertrennung, so wird nur in Ausnahmefällen ein Zahlungsanspruch und in noch selteneren Fällen die tatsächliche Rückgabe gewährt.

Es sind die Gesamtumstände zu würdigen, also die Dauer der Ehe, das Alter der Beteiligten, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe des Vermögens, welches beim Empfänger noch vorhanden ist, sowie die Lebensplanung, die hinter der Vermögensübertragung gestanden hat.

Nur dann, wenn die am Ende der Ehe geschaffene Vermögenslage der Beteiligten untragbar und völlig unangemessen ist, besteht ein Ausgleichsanspruch.

Rechtsanwaltskanzlei J.D. Wagner

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