Geschenkt ist geschenkt - Wiederholen ist gestohlen

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Dürfen Eltern Geld vom Sparbuch des Kindes abheben?

Häufig sind Eltern versucht, bei finanziellen Engpässen auf die Sparguthaben ihrer Kinder zurück zu greifen. Das OLG Bremen hat am 03.12.2014, Aktenzeichen 4 UF 112/14, entschieden, dass ein Vater, der im Laufe der Jahre Abhebungen von den Sparkonten seiner Kinder vorgenommen hat, seinen Kindern Schadensersatz bezahlen muss.

Denn die elterliche Sorge beinhaltet zwar die Vermögenssorge, also das Verfügungsrecht über das Vermögen der Kinder. Es handle sich aber um eine fremdnützige Vermögensverwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.

Im vorliegenden Fall wurden die Beträge zwar für die Kinder ausgegeben (Unterhalt, Möbel für das Kinderzimmer, Familienurlaube). Diese Aufwendungen hätten aber von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen werden müssen.

Wenn Eltern geltend machen, dass das Geld nur „treuhänderisch“ auf den Konten der Kinder angelegt wurde und die Forderung gegenüber der Bank bei den Eltern selbst verbleiben sollte, müssen sie dies durch zusätzliche Anhaltspunkte nachweisen, beispielsweise den Besitz des Sparbuches. Die Umschreibung auf Kinderkonten zum Zwecke der Geltendmachung eines zusätzlichen Steuerfreibetrages erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.

Im vorliegenden Fall stammte das Geld auf den Sparkonten jedoch nicht von den Eltern, sondern von Großeltern und anderen dritten Personen. Dies ließe darauf schließen, dass es sich bei Eröffnung der Sparkonten um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele. Der Vater hat sich also durch die Abhebung zur Erfüllung eigener Unterhaltsverpflichtungen schadensersatzpflichtig gemacht.


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