Anleger, die bei kreditfinanzierten Steuersparmodellen mit geschlossenen Immobilienfonds Geld verloren haben, können das Verlustgeschäft nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 14.06.2004 (Az.: II ZR 392/01) leichter als bisher rückabwickeln. Wurde der Anleger vom Vermittler bzw. den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft über die Ertragsaussichten getäuscht, dann kann der Anleger in vielen Fällen auch das Darlehen komplett rückgängig machen und sich damit von seinen Ratenverpflichtungen befreien.
Voraussetzung für eine Rückabwicklung ist laut BGH, dass der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein so genanntes "verbundenes Geschäft" darstellen. Das ist dann der Fall, wenn der Anlagevermittler zugleich auch den Bankkredit mit angebahnt hat. Dann muss sich die Bank die unvollständige Aufklärung durch den Vermittler zurechnen lassen. Eine Berufung auf ein so genanntes verbundenes Geschäft kommt in folgenden Fällen in Betracht:
- Der Anleger wurde bei Vertragsschluss nicht ausreichend belehrt.
- Der Anleger wurde bei Vertragsschluss getäuscht.
- Die Geschäft wurde in der Wohnung des Anlegers abgeschlossen.
- Die Verträge wurden von einem Treuhänder unterzeichnet, der keine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte.
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht umfassen aufgeklärt wurde, sind alternativ auch Schadensersatzansprüche gegen den Produktvermittler und auch Prospekthaftungsansprüche zu prüfen.
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