Geschlossene Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich zur Altersvorsorge ungeeignet

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In der Frage, inwieweit geschlossene Immobilienfonds zur Altersvorsorge dienen können, hat der BGH mit dem Urteil vom 24.04.2014 eine wegweisende Entscheidung getroffen. Die Anlegerin hatte in einen geschlossenen Immobilienfonds (ca. 60.000 €) investiert, um dessen Erträge als ergänzende Altersvorsorge zu nutzen. Als dann bereits im zweiten Jahr die Fondausschüttungen hinter den Erwartungen zurückblieben, wurden Schadensersatzansprüche wegen einer Fehlberatung gestellt. Es wurde argumentiert, dass ein geschlossener Immobilienfonds grundsätzlich nicht als Altersvorsorge geeignet sei, aufgrund der hochspekulativen Form des Investments.

Totalverlustrisiko führt zur Ungeeignetheit der Anlage?

Der BGH stimmte dem nicht zu und erkannte vielmehr, dass die Verwendung eines geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge durchaus möglich sei und nicht unbedingt als fehlerhafte Beratung einzustufen ist. Im Gegensatz zu anderen Formen der Unternehmensbeteiligung ist bei einem Geschlossenen Immobilienfonds das Risiko des Totalverlustes nach Ansicht der Karlsruher Richter gering.

Der BGH macht also durchaus Unterschiede in der Bewertung von geschlossenen Beteiligungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH sind nämlich geschlossene Beteiligungen für die Altersvorsoge meist weniger geeignet, da es aufgrund des Totalverlustrisikos dazu kommen kann, dass der Anleger am Ende der Laufzeit bzw. bei Renteneintritt nichts mehr von dem Ersparten bzw. Investiertem nutzen kann. Somit widersprechen entsprechende Anlageformen dem Ziel der langfristigen Altersversorgung vom Grundsatz her.

Besonderheiten bei geschlossenem Immobilienfond

Anders beurteilte es der BGH nun jedoch im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds. In diesem Fall wird in ein bestimmtes Objekt investiert und aus dessen Erträgen (z. B. Mieten) wird die Rendite generiert. Das Risiko des Totalverlustes des angelegten Kapitals ist äußerst gering, da selbst bei ausbleibenden Einnahmen noch der Wert des Objektes an sich besteht (vgl. BGH-Urteil v. 24.04.2014 – III ZR 389/12).

Bewertung des Einzelfalles erforderlich

Die pauschalisierende Argumentation vieler Anlegeranwälte, dass geschlossene Immobilienfonds nicht zur Altersvorsorge geeignet sind und daher bereits eine Fehlberatung des Vermittlers vorliegt, greift damit nicht mehr durch. Es wird in jedem Einzelfall nunmehr zu prüfen sein, welche Anlageziele der Anleger erreichen wollte und ob er insbesondere eine „sichere“ Altersvorsorge haben wollte oder eben doch bereit war, bestimmte Risiken einzugehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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