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Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschildern

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anwalt.de-Redaktion

Es wird nicht mehr lange dauern, bis wieder winterliche Straßenverhältnisse vorherrschen. Aber schon jetzt ist beispielsweise eine mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ versehene Geschwindigkeitsbegrenzung selbst dann zu beachten, wenn es gar nicht schneit, entschied jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Höchstgeschwindigkeit mit „Schneeflocke“

Ein junger Fahrer war letzten Januar mit seinem Seat auf einer Bundesstraße unterwegs. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war an diesem Tag durch ein elektronisches Verkehrsschild auf 80 km/h begrenzt. Darunter war ein Zusatzschild mit einer symbolischen Schneeflocke angebracht. Die Polizei hat bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der junge Mann mit 125 km/h unterwegs war – immerhin 45 km/h zu schnell. Das Amtsgericht (AG) Siegen entschied auf ein Bußgeld von 160 Euro plus einen Monat Fahrverbot.

Freispruch wegen irreführender Beschilderung?

Damit war der Betroffene nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Schließlich hätte es weder geschneit, noch hätten sonst winterliche Straßenverhältnisse geherrscht. Die Beschilderung mit der Schneeflocke sei insoweit widersprüchlich gewesen. Die Richter am OLG kannten aber kein Erbarmen und verwarfen seine Beschwerde als unbegründet. Das Zusatzschild sei in diesem Fall lediglich ein – entbehrlicher – Hinweis gewesen, zu welchem Zweck die Geschwindigkeitsbegrenzung unter anderem eingerichtet wurde. Das solle die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen. Eine zeitliche oder auf bestimmte Gegebenheiten bezogene Einschränkung ergebe sich aus der Schneeflocke hingegen nicht.

Keine einschränkende Bedeutung wie „bei Nässe“

Die festgelegte Höchstgeschwindigkeit galt folglich auch, ohne dass bestimmte Bedingungen wie Schneefall, winterliche Straßenverhältnisse oder Ähnliches geherrscht hätten. Das ergebe eine sogenannte sinn- und zweckorientierte Betrachtungsweise. Eine Irreführung oder Widersprüchlichkeit erkannte das Gericht darin nicht. Nicht übertragbar ist die Entscheidung auf das bekannte Zusatzschild „bei Nässe“. In diesen Fällen gilt eine damit versehene Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend dem eindeutigen Wortlaut tatsächlich nur bei Nässe.

(OLG Hamm, Beschluss v. 04.09.2014, Az.: 1 RBs 125/14)

Zusatzschild „Schule“ bezieht sich auf Schulbetrieb

Oft finden sich Geschwindigkeitsbeschränkungen auch vor Schulen und Kindergärten. So konkretisierten an einer Stelle in Wuppertal Zusatzzeichen mit den Aufschriften „Schule“ sowie der zeitlichen Einschränkung „Mo – Sa 7 – 18 h“ das aufgestellte Tempo-30-Schild. Ein Pkw-Fahrer wurde dort mit 43 km/h geblitzt, aber vom zuständigen Amtsrichter trotzdem freigesprochen. Am Feiertag Christi Himmelfahrt soll die Geschwindigkeitsbeschränkung generell nicht gegolten haben, schließlich gab es an dem Tag auch keinen Schulbetrieb.

(AG Wuppertal, Urteil v. 28.01.2014, Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13)

„Kinder“ auch an Feiertagen vom Straßenverkehr betroffen

Weniger Erfolg hatte ein anderer Fahrer mit seiner Angelegenheit vor dem OLG Brandenburg. Auch dieser Vorfall ereignete sich an Christi Himmelfahrt. Hier waren zusammen mit dem Verkehrszeichen mit Höchstgeschwindigkeit 30 km/h ein Zusatzzeichen „Mo – Fr 6 –18 h“ sowie ein Zeichen „Kinder“ vorhanden. Kinder könnten auch unabhängig von Schul- oder Feiertagen beim Spielen auf die Straße laufen, meinten die Brandenburger Richter und sahen in ihrer Entscheidung zwar von einem Fahrverbot ab, verhängten aber eine Geldbuße.

(OLG Brandenburg, Beschluss v. 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13))

(ADS)

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