Geschwindigkeitsüberschreitung: Kein Fahrverbot bei Übersehen der Geschwindigkeitsbegrenzung !

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Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene vom AG Aurich wegen fahrlässiger Überschreitung der Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,- € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Er legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein und hatte zumindest teilweise Erfolg.

Bei Vorliegen eines Augenblicksversagens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dies die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertige. Der Betroffene rügte u.a., dass das Amtsgericht zu Unrecht nicht von einem Augenblicksversagen ausging und in Folge dessen ein Fahrverbot verhängte, weil sich dem Betroffenen aufgrund von Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorlag.

Hierzu führte das OLG Oldenburg aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts Aurich unzureichend seien und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Zwar habe das Amtsgericht Aurich in seiner Begründung festgestellt, dass sich die Fahrbahn aufgrund von Schäden in einem äußerst schlechten Zustand befunden habe. Nähere Erläuterungen hierzu folgten jedoch nicht. Nicht jede Straße, welche unter Fahrbahnschäden leide, werde sofort mit Geschwindigkeitsbegrenzungen versehen. Eine Vergleichbarkeit mit Baustellenbereichen oder dichter Bebauung, bei welchen sich geradezu aufdränge, dass es Geschwindigkeitsbegrenzungen geben muss, läge daher gerade nicht vor. Das Amtsgericht Aurich habe insoweit nicht ausreichend dargestellt, ob die Fahrbahn Schädigungen in einem Ausmaß erlitten habe, bei welchem sich dem Betroffenen hätte aufdrängen müssen, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgelegen haben.

Darüber hinaus bedürfe es für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung einer gewissen Fahrstrecke auf der Fahrbahn, wenn die Schäden sich nicht bereits ohnehin vorher erkennbar waren.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2013

Bitte beachten Sie, dass der oben geschilderte Beschluss nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht.

Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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