Gesellschafter sind zur Wahrnehmung von Geschäftschancen für GbR verpflichtet

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In der Praxis ein häufiger Streitpunkt zwischen Gesellschaftern ist, ob ein geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet ist, Geschäftschancen, die in den Gesellschaftszweck der Gesellschaft fallen, für diese wahrzunehmen, oder ob er diese selbst wahrnehmen kann. In Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG; KG) ist geklärt, dass der geschäftsführende Gesellschafter ein solches Geschäft für die Gesellschaft wahrzunehmen hat, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig - „Geschäftschancenlehre". Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen (Urteil vom 04.12.2012, II ZR 159/10).

In dem Sachverhalt hatte sich der geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, die Parkplatzflächen vermietet, für diese um den Erwerb neuer Flächen bemüht, diese aber letztlich über eine andere Gesellschaft selbst erworben. Der BGH bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass der Gesellschafter zum Schadenersatz verpflichtet ist, und stützt dies ausdrücklich auf die oben erwähnte Geschäftschancenlehre. Allerdings gilt diese nicht unbegrenzt: Der Geschäftsführer darf sich ihm bietende Geschäftschancen vielmehr selbst nutzen, solange sie noch nicht der Gesellschaft zuzuordnen sind. Eine solche Zuordnung liegt vor, wenn die Gesellschaft als erste mit dem potentiellen Geschäft in Berührung kommt. In der Praxis birgt diese Rechtsprechung allerdings nicht unerhebliche Abgrenzungsrisiken, die jeweils zu wertungsabhängigen Entscheidungen im Einzelfall führen dürften, mithin schwer im Vorhinein einschätzbar sind. Dem Gesellschafter kann damit eigentlich nur geraten werden, über das wahrzunehmende Geschäft entweder abstrakt vorher oder im konkreten Einzelfall eine vertragliche Regelung mit den anderen Gesellschaftern zu treffen, was wiederum nicht immer praktisch umsetzbar ist.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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