Gesellschaftsgründung - Welche Rechtsform? (Teil II)

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Gesellschaftsgründung - Welche Rechtsform? (Teil II)
von Rechtsanwalt Jörg Streichert, Kaufbeuren

Eine der grundlegenden Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform.

Zur Vorbereitung einer anwaltschaftlichen Beratung habe ich die meines Erachtens wichtigsten Punkte in zwei „Rechtstipps“ zusammengefasst. Teil I beinhaltet in erster Linie Hinweise auf Personengesellschaften, während Teil II vor allem Hinweise zu den Kapitalgesellschaften enthält.

7. GmbH & Co. KG

Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft.

Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“.

Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.

Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, somit von deren Geschäftsführern. Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, greift § 15 a InsO ein. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in den Fällen des § 15 a InsO von den Verantwortlichen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen.

8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.

Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.

Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.

Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.

Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen zum Beispiel durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich diese Punkte frühzeitig mit der örtlichen IHK abzustimmen. Sofern beim Handelsregistergericht kein besonderer Prüfungsaufwand entsteht, kann mit einer Eintragung innerhalb von zwei bis vier Wochen gerechnet werden.

Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO (siehe oben).

9. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten.

Ihr Stammkapital kann zwischen 1,00 und 24.999,00 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden.

Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel verwendet werden, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15a InsO (siehe oben). Aufgrund des meist niedrigen Stammkapitals ist die Gefahr, in eine Überschuldung zu geraten, sehr hoch.

10. Ausländische Rechtsformen

Gerade für Existenzgründer scheint die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine verlockende Alternative zur deutschen GmbH zu sein. Insbesondere die britische Limited bietet auf den ersten Blick Vorteile, da für diese der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft kein Mindeststammkapital vorgeschrieben und auch ein kostenträchtiger Notar nicht erforderlich ist.

Es ist zwar nicht möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in Deutschland zu gründen. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es aber zulässig, dass in einem europäischen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gegründet wird, die dann ausschließlich in Deutschland aktiv wird (Niederlassungsfreiheit in der EU).

Ob die Gründung einer solchen „Scheingesellschaft“ im EU-Ausland, die dann ausschließlich in Deutschland tätig wird, wirklich die bessere Alternative gegenüber einer deutschen GmbH ist, sollte aber genau geprüft werden.

Beispielsweise müssten die Gründer einer englischen „limited“ über genaue Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts verfügen. Das englische Recht beinhaltet teilweise viel strengere Regelungen, eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten kann streng sanktioniert werden.

Weiter sollten die Folgekosten einer solchen Gesellschaft genau ermittelt werden. Da sich bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den Aktivitäten solcher Gesellschaften in Deutschland herausgebildet hat, bestehen zahlreiche ungeklärte Haftungsfragen für die Gesellschafter. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die ohne Kapitalausstattung am Markt auftritt, kein besonderes Vertrauen beim Publikum erwarten darf.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO (siehe oben).

11. Aktiengesellschaft

Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland beläuft sich auf nur etwa 12.500 Stück (dem stehen 850.000 GmbHs gegenüber). Lediglich etwa 1.000 Aktiengesellschaften sind börsennotiert.

Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital.
Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden.

Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.

Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.

12. Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt.

Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.

Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar.

Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens.

Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, zum Beispiel wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..

13. Umwandlung

Die „richtige“ Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch "passt" oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.

Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, das heißt, eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.

Meine Kanzlei berät Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleitet Sie in allen Fragen der Wahl der richtigen Rechtform für Ihr Unternehmen sowie der Vertragsgestaltung und begleitet Sie bei der anschließenden Firmengründung, insbesondere bei den erforderlichen Gesellschafterversammlungen und Notarterminen bis zur Eintragung im Handelsregister.

Meine Kanzlei bietet hierzu ein spezielles Rechtsprodukt unter www.anwalt.de – „Gesellschaftsgründung - Welche Rechtsform?“ an.

V.i.S.d.P.:
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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