Gesetzliche Erbfolge - Brauche ich ein Testament?

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Die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge finden Anwendung, soweit der Erblasser keine letztwillige Verfügung bestimmt hat. Letztwillige Verfügungen können das Testament nach §§ 1937, 2064 ff. BGB, das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag nach §§ 1941, 2274 ff. BGB sein. Ohne eine solche letztwillige Verfügung hat der Erblasser keinen Einfluss auf die Erbfolge oder welchen Anteil ein Erbe vom Nachlass erhält.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den Vorschriften des §§ 1924 ff. BGB. Die Höhe und die Verteilung des Erbes richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Verwandte werden dabei in Ordnungen eingeteilt, welche unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung schließt gem. § 1930 BGB alle Verwandten der nachrangigen Ordnungen aus. Es kann mithin nur eine Ordnung erben, allerdings können innerhalb dieser Ordnung mehrere Personen erben. Innerhalb der Ordnungen wird zwischen Stämmen und Linien unterschieden.

Die Erbfolge in der ersten Ordnung erfolgt in Stämmen. Dabei bildet jedes Kind des Erblassers mit seinen Nachkommen einen Stamm. Jeder Stamm erhält gem. § 1924 IV BGB den gleichen Erbteil. Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip, welches besagt, dass lebende Eltern ihre Abkömmlinge in der Erbfolge ausschließen. Nach dem Eintrittsprinzip rücken die Kinder bei Tod ihrer Eltern nach, § 1924 II BGB.

Gesetzliche Erben in der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen und deren Kinder). Die Erbfolge bestimmt sich nach Linien. Soweit beide Eltern des Erblassers leben, erben diese nach § 1925 II BGB allein und zu gleichen Teilen. Die Abkömmlinge väterlicher oder mütterlicherseits sind dabei zu unterscheiden. Etwas anders gilt, wenn zur Zeit des Erbfalls der Vater und die Mutter nicht mehr leben, so treten an deren Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den Vorschriften der ersten Ordnung, § 1925 III 1 Hs. 2 BGB.

Innerhalb der dritten Ordnung richtet sich die Erbfolge ebenfalls nach Linien. Gem. § 1926 I BGB bilden die Großeltern des Erblassers mit deren Abkömmlingen eine Linie. Leben alle vier Großeltern, erben diese jeweils zu ¼. Sollten Großeltern verstorben sein, so treten an die Stelle des Verstorbenen die Abkömmlinge der Großeltern, § 1926 III 1 BGB. Immer wenn Abkömmlinge „zum Zuge kommen“, erben diese nach den Regeln der Erbfolge der ersten Ordnung, § 1926 V BGB.

Die Erbfolge innerhalb der vierten, fünften und ferneren Ordnungen lassen sich zusammenfassen. Diese haben jedoch in der Praxis kaum Relevanz. Innerhalb dieser Ordnungen wird das System der Stämme und Linien aufgegeben und es entscheidet allein der Verwandtschaftsgrad.

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