Gesetzliche Krankenkassen: Müssen Bundeskartellamt keine Auskünfte wegen Ankündigung von Zusatzbeiträgen geben

Rechtsgebiete: Sozialrecht, Kartellrecht & Fusionskontrolle
Rechtstipp vom 20.09.2011
Handeln die gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen gemeinsam, so unterliegt dies nicht der Kartellaufsicht. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist insoweit nicht anwendbar. Dies stellt das Hessische Landessozialgericht (LSG) klar.

Am 25.01.2010 kündigten acht gesetzliche Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt (BKartA) förmliche Verfahren ein und erließ am 17.02.2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Hiergegen erhob die Krankenkasse Klage.

Das LSG hat ihr Recht gegeben und den Auskunftsbeschluss für rechtswidrig erklärt. Für das Auskunftsbegehren des Kartellamts gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Auskunftsbeschluss verletze daher die Krankenkasse in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Für die staatliche Aufsicht der Versicherungsträger sei zudem ausschließlich das Bundesversicherungsamt zuständig.

Das BKartA könne sich auch nicht auf ein Nebeneinander von Kartell- und Aufsichtsrecht berufen. Denn das GWB sei auf die Wettbewerbsbeziehungen der Krankenkassen untereinander im Verhältnis zu potentiellen Pflichtversicherten nicht anwendbar. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handelten insoweit nicht als Unternehmen. Die Teilnahme am Preiswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen und damit auch das auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags gerichtete Handeln seien keine wirtschaftliche Tätigkeit.

Anders als die privaten Versicherungsträger nähmen die gesetzlichen Krankenkassen eine rein soziale Aufgabe wahr, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werde. Dabei seien die Krankenkassen im Wesentlichen zu den gleichen Leistungen verpflichtet und müssten diese unabhängig von der jeweiligen Beitragshöhe erbringen. Die Beitragsbemessung sei grundsätzlich einkommens- und nicht risikoabhängig. Zudem seien die Krankenkassen zu einer Art Solidargemeinschaft zusammengeschlossen und hätten untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 15.09.2011, L 1 KR 89/10 KL

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