Jetzt wird es ernst mit der sog. Button-Lösung. Ab sofort gilt der § 312g BGB. Die Regelung betrifft die Ausgestaltung des Bestellvorgangs auf allen Internetseiten auf denen kostenpflichtige Leistungen an Kunden verkauft werden. Auf allen Webseiten, die ein zahlungspflichtiges Angebot zum Gegenstand haben, muss der Bestellvorgang ab sofort mit einem deutlichen Hinweis auf den Umstand, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, abschließen. Zu diesem Zweck muss jeder Anbieter am Ende des Bestellvorgangs eine Schaltfläche vorsehen, die entweder mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen ist.
Wie die Regelung konkret umzusetzen ist, ist in vielen Bereichen noch unklar. Da es sich bei der neuen Regelung um eine Marktverhaltensregelung handelt, ist mit Abmahnungen zu rechnen. Sollten Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, handeln Sie nicht voreilig und unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Beratung. Wir beraten Sie zum Pauschalpreis.
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