Gestrandet aber nicht rechtlos - was vom Flugverbot betroffene Flugpassagiere wissen sollten

Rechtsgebiet: Reiserecht
Rechtstipp vom 28.04.2010

Der Vulkanausbruch auf Island und die dadurch entstandene Aschewolke ließen Tausende von Flugpassagieren in Europa stranden. Sei es, dass sie nicht mehr von ihrem Urlaubs- oder sonstigen Zielort zurückkamen und zu einer Aufenthaltsverlängerung gezwungen waren, sei es, dass sie ihre Reise von Deutschland aus gar nicht erst antreten konnten.

In jedem Fall entstanden den Reisenden Kosten, die sie unter gewissen Umständen vom Reiseveranstalter oder von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können.

Grundsätzlich gilt, dass der Reiseveranstalter bei höherer Gewalt, wozu auch eine Naturkatastrophe wie der Ausbruch des Eyjafjallajökull zählt, den Reisevertrag kündigen kann. Der Reisende muss die dann durch Hotelübernachtung und Verpflegung entstehenden Mehrkosten zumindest anteilig selber tragen. Zwar bleibt der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden an seinen Wohnort zurückzubefördern, aber für die bis zu diesem Abreisezeitpunkt anfallenden Kosten muss zumindest hälftig der Reisende aufkommen.

Entstehen bei der Rückbeförderung der Passagiere für den Reiseveranstalter allerdings Mehrkosten, weil der Heimatort des Reisenden nur über - kostenintensivere - Umwege zu erreichen ist, treffen diese ausschließlich den Reiseveranstalter resp. die Fluggesellschaft.

Nicht völlig geklärt ist die Rechtslage bei den Mehrkosten, die auf Grund erheblicher Verspätungen anfallen: Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Passagier bei erheblichen Verspätungen etwa Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten - telefonieren oder Emails versenden - erhält. Notfalls, d. h. bei extremer Verspätung, muss die Airline auch die Kosten von zumindest einer Übernachtung tragen.

Verweigert die Fluglinie dies, kann der Reisende sich selber versorgen und hat das Recht, die hierdurch angefallenen Kosten von der Airline zurück zu verlangen.

Inwieweit die Airline auch zur Übernahme der Kosten von mehr als einer Übernachtung verpflichtet ist, oder ob diese, wie bei der Kündigung des Reisevertrages, geteilt werden, darüber kann derzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden.

Wenn allerdings, wie jetzt auf Grund der Aschewolke, Flüge gänzlich annulliert werden oder eine Verspätung von mehr als fünf Stunden eingetreten ist, muss die Fluggesellschaft dem Passagier den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Flughafengebühren zurückerstatten. 


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