Gesundheitliche Belange bei der Erstellung von Schichtplänen zu beachten - Arbeitsunfähigkeit in Teilen?

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. April 2014 zum Aktenzeichen 10 AZR 637/13 entschieden, dass eine Krankenschwester, die lediglich aufgrund gesundheitlicher Beschwerden keine Nachtdienste mehr verrichten kann, nicht als arbeitsunfähig einzustufen ist.

Grundlage dieser Entscheidung ist das Beschäftigungsverhältnis einer Krankenschwester, die am 12. Juni 2012 betriebsärztlich untersucht und als arbeitsunfähig erkrankt nach Hause geschickt wurde. Es stellte sich heraus, dass die Krankenschwester lediglich keine Nachtschichten mehr absolvieren, sonst jedoch ohne Weiteres ihrem Dienst nachgehen konnte. Den Arbeitgeber interessierte auch das ausdrücklicher Angebot ihrer Arbeitsleistung nicht, welches sie mit Ausnahme von Nachtschichten unterbreitete. Das Krankenhaus hielt an der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung fest mit der Folge, dass die Krankenschwester zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung und sodann Arbeitslosengeld bis zum Abschluss des Verfahrens bezog.

Interessant ist an dieser Entscheidung, dass offenbar nicht jeder Krankheitsfall zu einer uneingeschränkten Arbeitsunfähigkeit führt, ja sogar die Arbeitsunfähigkeit sich theoretisch nur auf bestimmte Teile oder Zeiten der Arbeitsleistung erstrecken kann mit der Folge, dass für diese Bereiche eine Arbeitsfähigkeit gegeben und der Arbeitgeber zur Beschäftigung verpflichtet ist. Gleichermaßen ergibt sich dann für den Arbeitnehmer bei Vorhandensein der seine Arbeitsfähigkeit ermöglichenden Gegebenheiten die Pflicht zur Arbeitsleistung.

Wird dieser Umstand verkannt, kann dies sowohl für den Arbeitgeber, der unter Umständen Gehalt wegen des Verzuges mit der Annahme der angebotenen Arbeitsleistung nachzahlen muss, als auch für den Arbeitnehmer, der unter Umständen seinen Gehaltsanspruch verliert, wenn er seine Tätigkeit nicht anbietet, ernste und finanziell schwerwiegende Folgen haben.

Bei der Nachzahlung des Gehaltes ist selbstverständlich die Kürzung um die von anderen Stellen geleisteten "Lohnersatzzahlungen" zu berücksichtigen.

Nicole Lauckner – Rechtsanwältin

 

 


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