Getränkegroßhandel kann trotzdem Werksverkehr sein

Rechtsgebiete: Transport- & Speditionsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtstipp vom 23.11.2011

Ein Hamburger Getränkegroßhändler erhielt wegen einer Auslieferungsfahrt einen Bußgeldbescheid über € 1.000,- wegen unerlaubter Güterbeförderung, da er über eine entsprechende Erlaubnis nicht verfügte. Auf seinen Einspruch hin ermäßigte zwar das Amtsgericht Hamburg die Buße auf € 300,-, hielt aber daran fest, es handele sich nicht um erlaubnisfreien Werkverkehr.

Was war passiert?

Das Unternehmen kauft Getränke aller Art von den Herstellern auf eigene Rechnung. Es verfügt an seinem Firmensitz über Lagerhallen, einen Fuhrpark mit 12 LKWs und eigenen Fahrern. Der Betrieb ist darauf spezialisiert, die Gastronomie in Hamburg und Norddeutschland mit Getränken zu beliefern. Zu diesem Zweck werden die Waren, die im Eigentum des Unternehmens stehen, an die Abnehmer verkauft, mit eigenen LKWs ausgeliefert und das Leergut wieder zurückgeholt. Eine Abholung durch die Kunden findet nicht statt.

Und was meint das Gericht dazu?

Auf die Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht Hamburg nun dieses Urteil auf und sprach den Unternehmer frei. Zwar seien von den vier gesetzlichen Merkmalen für den Werkverkehr hier nur drei erfüllt - nämlich die Auslieferung bzw. Rückholung eigener Güter mit eigenen Fahrern auf eigenen Lkws. Die Beförderung könne hier auch nicht mehr als bloße Hilfstätigkeit angesehen werden. Allerdings müsse dieses Merkmal eng ausgelegt werden, da es lediglich Umgehungen verhindern solle. Damit sei gemeint, dass der kaufmännische Handel die Hauptfunktion darstellen und für die Gewinnerzielung maßgeblich sein muss. Wenn aber die Waren im Eigentum des Verkäufers stehen und primär mit deren Verkauf Gewinn erzielt werden soll, gäbe es keine Notwendigkeit für eine Genehmigungspflicht. Deren Bedeutung erschöpfe sich vor allem in der Pflicht zum Abschluss einer Haftungsversicherung. Wenn der Transporteur eigene Güter befördere, sei diese jedoch ohnehin überflüssig.

OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2011 - Az. 3-32/11 (RB)


Bewertung
4 von 4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert