Wer als Privatmann eine Sache, auch eine gebrauchte verkauft, unterliegt den Regeln des Gewährleistungsrechts, §§ 437 ff. BGB. Deswegen werden diese Rechte durch Vertragsvereinbarungen regelmäßig ausgeschlossen.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil (Az.: 6 U 14/11/rechtskräftig) entschieden, dass Kaufverträge, die aus dem Internet heruntergeladen werden der AGB-Kontrolle unterliegen. Das allein wäre noch nicht außergewöhnlich, da jeder für häufigere Verwendung vorgesehene Vertrag einer AGB-Kontrolle unterliegt. Hier jedoch scheiterte der vereinbarte Gewährleistungsausschluss des privaten Verkäufers an § 309 Nr. 7a, b BGB. Die für unwirksam befundene Klausel lautet „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung". Das OLG bemängelte, dass eine Voraussetzung der Wirksamkeit eine Einschränkung für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Pflichtverletzung sowie Körperschäden ist. Da dies hier fehlt, ist die Klausel unwirksam.
Interessant wird dieses Urteil für den generalisierten Gewährleitungsausschluss bei Internetauktionsportalen wie z.B. Ebay. Die meisten Verkäufer schreiben am Ende den kurzen Satz „Privatverkauf, keine Gewährleistung". Da diese Klausel bei jedem Verkauf Anwendung findet, handelt sich hier eigentlich auch um AGB. Jeder Nutzer der einschlägigen Plattformen sollte seinen Gewährleistungsausschluss um oben genannte Punkte ergänzen, um mehr Sicherheit zu haben.
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