Gewährleistungsrechte für Käufer eines „Dieselgate“-Fahrzeugs

  • 2 Minuten Lesezeit

Der VW-Skandal, liebevoll „Dieselgate“ genannt, zieht seit geraumer Zeit Kreise in der Presse und ist mittlerweile im juristischen Alltag angekommen. Viele Inhaber eines eben solchen Fahrzeugs stellen sich die Frage, welche Rechte sie denn nunmehr haben. Hiermit gebe ich einen ersten Überblick über die zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten.

I.

Beginnen möchte ich mit den für die meisten Käufer „wichtigeren“ Ansprüche aus dem Zivilrecht. Hier stellen sich zwei Anspruchsmöglichkeiten: Gewährleistungsansprüche und die Möglichkeit der Anfechtung.

Für den Anspruch auf Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ist ein Mangel Tatbestandsvoraussetzung. Der Mangel kann hier in dem Verbrauch gesehen werden, also in den erhöhten Abgaswerten und dem damit einhergehenden höheren Verbrauch, als in dem Kaufvertrag angegeben. Wichtig ist somit, dass dieser Aspekt im Kaufvertrag vereinbart ist.

Das Gewährleistungsrecht ist so gestaltet, dass auf der ersten Stufe die Nacherfüllung steht. Der Verkäufer wird dadurch verpflichtet, den Mangel zu beheben. Ist das unmöglich oder wird abgelehnt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Ein Rücktrittsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Fall angenommen, dass der tatsächliche Benzinverbrauch von den Herstellerangaben um 10 % vom tatsächlichen Verbrauch abweicht (BGH, Urteil vom 18.06.1997, VIII ZR 52/96). Da ein ähnlicher und sogar höherer Verbrauch hier angenommen werden darf, ist der Rücktritt wohl durchsetzbar. (Achtung: eine Nutzungsentschädigung fällt hier ggf. an.)

Zu beachten ist in dem Zusammenhang die Verjährung der Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. Anspruchsgegner ist immer der Verkäufer des Fahrzeugs. Der VW-Konzern also nur in dem Fall, wenn dort das Fahrzeug direkt erworben wurden. Im Übrigen das Autohaus.

Weiterhin käme die Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht. Hierzu wird von Seiten des Verkäufers eine arglistige Täuschung zu beweisen sein. Durch diese Täuschung muss der Käufer einem Irrtum erlegen sein, der für den getätigten Kauf entscheidend war. 

II.

Ob eine Straftat verwirklicht worden ist, kann nicht beurteilt werden. Ich kann an dieser Stelle nur mitteilen, welche Straftat in Betracht käme und dabei ist der Betrug gemäß § 263 StGB. Zu den Voraussetzungen gehört die Täuschung über Tatsachen, die zu einem Irrtum führte, der eine Vermögensverfügung veranlasste. 

Entscheidend ist es, aktiv zu werden, indem man beispielsweise den Verkäufer zur Mangelbeseitigung auffordert. Gern unterstütze ich Sie bei der Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Wübbe

Beiträge zum Thema